Kindergeld bei Aufenthalt und Wohnsitz in EU

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Auch bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union kann der Anspruch auf deutsches Kindergeld entgegen der Auffassung der Familienkasse weiterbestehen.

Bei einem Umzug in einen Mitgliedsstatt der EU stellt die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes häufig mit der Begründung ein, der Kindergeldanspruch sei nach steuerrechtlichen Vorschriften an den deutschen Wohnsitz des kindergeldberechtigten Elternteils geknüpft. Bereits gezahltes Kindergeld wird zurückgefordert. Die entsprechenden Bescheide berücksichtigen allerdings nicht die Rechtsvorschriften europäischen Sozialrechts. Es ist deshalb zu empfehlen, die Bescheide anwaltlich prüfen zu lassen und ggfs. Einspruch einzulegen.

Auch bei einem längeren Aufenthalt in einem Staat außerhalb der EU kann der Anspruch auf deutsches Kindergeld fortbestehen. Kürzlich konnte ich vor dem Finanzgericht für eine deutsch/amerikanische Familie mit befristetem Aufenthalt in den USA die Nachzahlung eines hohen Kindergeldbetrages durchsetzen.

Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung gegenüber der Familienkasse bundesweit gern zur Verfügung.


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