Kinderpornografische Inhalte, § 184b StGB

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Der § 184b StGB regelt ganz allgemein gesprochen die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte. Als Strafverteidiger wird man häufig wegen des Vorwurfs des Umgangs mit Kinderpornografie mandatiert. 

Der im Gegensatz zur Verbreitung „einfacher“ pornografscher Schriften nach § 184 StGB deutlich erhöhte Strafrahmen wird mit den Belangen des Kinderschutzes begründet und soll dem Ziel der Austrocknung des Marktes für kinderpornographische Produkte dienen. 

Kinderpornografische Inhalte

Durch die Änderung des § 184b StGB im Jahr 2015 sollte die Norm in der Rechtspraxis vereinfacht werden. Wie so oft bei entsprechenden Änderungen, werden jedoch nicht nur alte Probleme gelöst, sondern auch neue Probleme geschaffen. Denn unbestimmte Rechtsbegriffe, wie „ganz oder teilweise unbekleidet“, „unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung“ oder „sexuell aufreizende Wiedergabe“, die neu eingeführt wurden, müssen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erst noch entsprechend ausgefüllt werden. Der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Das Tatobjekt

Tatobjekt sind kinderpornografische Inhalte. Inhalte in diesem Sinne sind auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen. Wann eine solche Schrift kinderpornographisch ist, bestimmt § 184b I Nr. 1 StGB. Diese Legaldefinitionen gelten für alle Fälle des § 184b StGB.

Nach § 184b I Nr. 1a) StGB liegt eine kinderpornografischer Inhalt vor, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) zum Gegenstand hat. Diese Tatbestandsvariante bezieht sich ausschließlich auf sexuelle „Handlungen“ im Zusammenhang mit Kindern und hat im Wesentlichen die Fälle „klassischen“ sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. der §§ 176 – 176b StGB zum Gegenstand. Dazu gehören etwa oraler, vaginaler und analer Geschlechtsverkehr mit Kindern sowie das Manipulieren an Geschlechtsteilen von Kindern. Der Tatbestand umfasst aber nach wie vor auch sexuelle Handlungen von Kindern an sich (Manipulieren, Einführen von Gegenständen) oder mit dem eigenen Körper (Posieren) ohne Fremdkontakte. Zu beachten ist jedoch, dass die sexuelle Handlung im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einer gewissen Erheblichkeit sein muss. Dies spielt bei Posing-Bildern eine gewisse Rolle. Erforderlich ist keine Nacktheit der dargestellten Personen, da auch sexuelle Handlungen mit bekleideten Personen ausreichend sind. Für eine Strafbarkeit des Posing ist aber erforderlich, dass sich aus der Darstellung selbst das aktive Einnehmen einer bestimmten Körperhaltung oder Position durch das Kind ergibt und Genitalien oder Gesäß unbedeckt sind. Teilweise wird in diesem Zusammenhang auch von bewusst sexualisierten „Posing“-Haltungen, z. B. Spreizen der Beine, gesprochen.

Eine kinderpornografischer Inhalt liegt nach § 184b I Nr. 1b) StGB zudem dann vor, wenn sie die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand hat. Abgestellt wird damit nicht auf eine bestimmte Handlung, sondern auf eine bestimmte Haltung des Kindes. Durch diese Neuregelung sollten Praxisprobleme behoben werden, etwa wenn Kinder von Dritten gefesselt und in unnatürliche geschlechtsbetonte Körperhaltungen gebracht wurden. Eine unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung wird dann angenommen, wenn das Kind in einer altersuntypischen, gewöhnlich schambesetzten sexualbetonten Körperhaltung wiedergegeben wird, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll. Keine Rolle spielt es dabei, ob das Kind seine Haltung selbst für geschlechtsbetont oder unnatürlich hält. Aspekte für eine entsprechende Einordnung können etwa sein, ob die Körperhaltung für die Altersgruppe des abgebildeten Kindes nicht angemessen ist und gekünstelt bzw. inszeniert erscheint, ob die Kinder in aufreizender Bekleidung abgebildet sind oder ob die Körperhaltung durch die Entblößung der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale vor der Kamera gewöhnlich schambesetzt ist. So können etwa Bilder von schlafenden Kindern durchaus eine natürliche Körperhaltung darstellen, selbst wenn diese Bilder in Pädophilenkreisen zu sexuellen Zwecken missbraucht werden. Eine Entscheidung erfolgt stets am konkreten Einzelfall. Die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „ganz oder teilweise unbekleidete“ Kinder sollte Praxisprobleme im Hinblick auf in Unterwäsche, sexualisierten Verkleidungen oder Reizwäsche posierende Kinder lösen. Ziel ist die Strafbarkeit von Posing-Darstellungen, bei denen Genitalien oder Gesäß nicht unbedeckt sind. Tatsächlich folgen aus diesem Tatbestandsmerkmal in der Praxis aber große Abgrenzungsprobleme zu straflosen Bildern bekleideter Kinder. Denn es ist nicht klar, wie viele und welche Körperstellen bei einer aufreizenden Pose nackt sein müssen. Zu denken ist an das Posing in alterstypischer Unterwäsche oder Badebekleidung. Mit gutem Grund wird darauf hingewiesen, dass Personen jedes Alters, also auch Kinder, kaum jemals nicht zumindest teilweise unbekleidet sind. Abzustellen ist insoweit wohl darauf, ob ein objektiver Betrachter von einem Sexualbezug ausgehen muss. Unproblematischer ist der Fall, wenn primäre und sekundäre Geschlechtsmerkmale unverhüllt sind.

Darüber hinaus ist von der Definition der Kinderpornografie in § 184b I Nr. 1c) StGB nach der Gesetzesänderung auch die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes umfasst. Für diese Tatbestandsvariante ist weder eine aktive Handlung noch eine Haltung des Kindes, sondern lediglich eine davon unabhängige fokussierte Wiedergabe der Genitalien eines Kindes erforderlich. Gefordert wurde diese Regelung von Sachverständigen im Gesetzgebungsverfahren, um auch Nahaufnahmen von Genitalien in den Schutzbereich des § 184b StGB einbeziehen zu können. Die Darstellungen müssen sexuell aufreizend sein, auch dies soll nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Betrachters beurteilt werden. Der vorausgesetzte Sexualbezug bezieht sich dabei nicht auf das Kind, sondern auf die Motivation des Herstellers der Wiedergabe. Dabei sind Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa Wahl des Motivs, Aufnahmesituation, Kameraperspektive und Bildausschnitt. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Bild aus objektiver Sicht für familiäre, medizinische, wissenschaftliche oder sonstige objektiv nachvollziehbare, legale Zwecke erstellt wurde. Kritisiert wird diese Variante vor allem damit, dass sie dogmatisch unsinnig sei und nurmehr den „gesunden Menschenverstand“ sowie ein überwältigendes Strafbedürfnis repräsentiere.

Strafbarkeit von fiktiven Darstellungen

Zu beachten ist weiter, dass auch fiktive Darstellungen unter den Tatbestand des § 184b I Nr. 1 StGB fallen können. Denn die Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens kinderpornografischer Inhalte ist hier nicht erforderlich. Gegenstand kinderpornographischer Schriften können daher auch erkennbar, etwa ein Comic (zu denken ist hier vor allem an Mangas und Animes), oder nicht erkennbar fiktive Geschehen, wie ein Film, sein. Für alle anderen Tathandlungen des § 184b StGB müssen die fiktiven Darstellungen aber wirklichkeitsnah sein, also sich für einen durchschnittlichen Betrachter anhand des äußeren Erscheinungsbildes als tatsächliche Abbildung eines Kindes darstellen.

Die Tathandlung

Als Tathandlung normiert § 184b I Nr. 1 Alt. 1 StGB das Verbreiten kinderpornografischer Inhalte. Strafbar macht sich, wer die kinderpornografischen Inhalte einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht, indem er sie auf den Weg bringt. Bei den Empfängern muss es sich um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handeln. Denkbar ist zudem das Zugänglichmachen für einen bestimmten Kreis mit zahlreichen Mitgliedern. Keine Rolle spielt es dabei, ob die Empfänger tatsächlich von den Inhalten Kenntnis nehmen. Nicht ausreichend ist dagegen die Weitergabe an eine oder mehrere bestimmte Personen. In dieser Konstellation ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Täter damit rechnet, dass der Empfänger selbst oder durch Weitergabe an einen anderen die Inhalte einer größeren, nicht mehr zu kontrollierenden Zahl von Personen zugänglich machen werde. Strafbar macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2 StR 401/12) auch, wer auf seinem Computer den „Client“ einer Tauschbörse installiert, der den Zugriff Dritter auf die kinderpornografischen Dateien ermöglicht.

Einen spezifischen Verbreitensbegriff erfordert das Internet im Hinblick darauf, dass auch Datenspeicher kinderpornografischen Inhalten gleichgestellt sind. Ein Verbreiten kinderpornografischer Inhalte im Internet ist dann zu bejahen, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist und zumindest einen Lesezugriff ermöglicht (BGH – 3 StR 322/13). Irrelevant ist dabei, ob die Datei im Arbeitsspeicher oder auf einem Speichermedium angekommen ist. Weiter ist es ohne Bedeutung, ob der Empfänger die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt (Download) oder ob der Anbieter die Daten übermittelt (Upload) hat.

§ 184b I Nr. 1 Alt. 2 StGB stellt das „öffentlich zugänglich machen“ kinderpornografischer Inhalte unter Strafe, worunter neben dem zum Kauf anbieten auch das öffentliche Ausstellen, Anschlagen oder Vorführen fällt. Auch hier ist das zur Verfügung stellen an einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten und daher unkontrollierbaren Personenkreis Voraussetzung. Anders als beim Verbreiten kinderpornografischer Inhalte  muss der Täter die Inhalte aber nicht auf den Weg bringen.

Auch hier erfordert das Internet eine besondere Beurteilung. Ein Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte in diesem Sinne ist bereits dann zu bejahen, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Netz gestellt wird. Die bloße Möglichkeit reicht aus, ein tatsächlicher Zugriff ist nicht entscheidend. Hier liegt ein signifikanter Unterschied zum Verbreiten, bei dem der Nutzer die Datei bereits heruntergeladen haben muss, um sie vervielfältigen und weitergeben zu können.

Die Tathandlung des Verschaffens von Drittbesitz  kinderpornografischer Inhalte regelt § 184b I Nr. 2 StGB. Gemeint ist, dass der Täter einer bestimmten Person willentlich den Besitz  kinderpornografischer Inhalte verschafft. In Anlehnung an die vorherigen Ausführungen ist hier noch einmal festzuhalten, dass die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben müssen. In dieser Variante ist entscheidend, dass die Person hinreichend individualisiert ist, die Kenntnis der Identität ist aber nicht erforderlich. Abgestellt wird bei der Besitzverschaffung darauf, dass das Material so in den Machtbereich des Dritten gelangt, dass er davon Kenntnis nehmen kann. Unproblematisch ist das bei einer körperlichen Übergabe, aber auch die Übermittlung über Zwischenspeicher (etwa per E-Mail) ist ausreichend. Selbst wenn der Empfänger die Dateien erst noch herunterladen muss. Ein ganz wichtiger Punkt ist, dass der Täter es lediglich unternehmen muss, den Besitz zu verschaffen, also bereits Versuchshandlungen erfasst sind. So genügt bereits, dass Posten eines entsprechenden Links in einem Chat.

Kaum Probleme ergeben sich aus den übrigen Tathandlungsvarianten des § 184b I StGB.

§ 184 I Nr. 3 StGB stellt das Herstellen von  kinderpornografischer Inhalte unter Strafe, sofern sie ein tatsächliches Geschehen wiedergeben. Nach der Gesetzesänderung bedarf es der Absicht des späteren Verbreitens nicht mehr. Auch die Reproduktion bereits vorhandener  kinderpornografischer Inhalte fällt nicht unter diese Alternative, sondern ist ein Fall des § 184b I Nr. 4 StGB. Diese Vorschrift erfasst bereits vorbereitende Handlungen, die darauf abzielen,  kinderpornografischer Inhalte im Sinne des § 184b I Nr. 1 und Nr. 2 StGB selbst oder durch einen anderen zu verbreiten, sonst zugänglich zu machen oder einem anderen zu verschaffen, auch mittels Rundfunkt oder Telemedien. Der Täter muss die Schriften oder aus ihnen gewonnene Stücke herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, bewerben oder unternehmen, sie einzuführen bzw. unternehmen, sie auszuführen.

Der Tatbestand des § 184b III StGB

Durch die Gesetzesänderung im Jahr 2015 wurde in § 184b III StGB eine Strafvorschrift für Konsumenten beziehungsweiße Endverbraucher von  kinderpornografischen Inhalten eingeführt. Wie in § 184b I Nr. 2 ist Voraussetzung, dass die Schrift ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Dagegen ist der Besitz sonstiger, nicht realitätsnaher k kinderpornografischer Inhalte straflos. Im Vergleich zu § 184b I StGB ist der Strafrahmen geringer, er reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Tathandlung im Sinne von § 184b III Alt. 1 StGB ist das Unternehmen, sich selbst Besitz an entsprechendem Material zu verschaffen. Wie bei § 184b I Nr. 2 StGB sind also auch hier bereits Versuchshandlungen erfasst, etwa vorgelagerte Aktivitäten, die auf Erlangung von Besitz gerichtet sind. Nicht erforderlich ist dementsprechend eine erfolgreiche Besitzverschaffung.

§ 184b III Alt. 2 StGB stellt außerdem den Besitz kinderpornografischer Inhalte unter Strafe, um die Strafverfolgung zu erleichtern, wenn Kinderpornografie aufgefunden wird. Der Besitz elektronischer Dateien ist jedenfalls bei ihrer Speicherung auf permanenten Medien gegeben, wozu auch die Festplatte eines Computers gehört. Ob die Speicherung im Arbeits- oder Cachespeicher genügt, ist, wie gerade beschrieben, umstritten – wird von einem Großteil der Rechtsprechung aber bejaht. Werden auf Datenträgern lediglich kinderpornografische Vorschaubilder (sog. Thumbnails) festgestellt, die durch das Betriebssystem des Computers automatisch generiert worden sind, kann daraus nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass dem möglichen Täter der Besitz der Vorschaubilder bewusst war. Allerdings legt das Vorhandensein der Vorschaubilder, die eine Miniaturansicht der kinderpornografischen Darstellungen enthalten, die Schlussfolgerung nahe, dass sich der Angeklagte zuvor die zugehörigen Bilddateien durch Herunterladen und Abspeichern in den betreffenden Ordnern verschafft hatte (OLG Düsseldorf, NStZ 2015, 654).

Der subjektive Tatbestand

In sämtlichen Fällen des § 184b StGB ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich, während bei § 184b I Nr. 4 StGB zusätzlich die geforderte Absicht hinsichtlich der Verwendung erforderlich ist. Der Vorsatz muss die tatsächlichen Umstände umfassen, auf denen die Bewertung als kinderpornografischer Inhalt beruht. Im Hinblick auf den Besitz  kinderpornografischer Inhalte verlangt § 184b StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (5 StR 275/15) einen zumindest bedingten Besitzwillen, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten.

Kenntnis vom Vorhandensein reicht danach nicht aus. Dies kann vor allem dann relevant werden, wenn bei dem Herunterladen von pornografischem Material gar nicht bemerkt wurde, dass sich auch kinderpornografisches Material darunter befindet. Grundsätzlich gilt, wenn man sich nicht darüber bewusst ist, im Besitz  kinderpornografischer Inhalte zu sein, hat man auch keinen Vorsatz. In der Praxis kann es aber durchaus schwierig werden, zu beweisen, dass man von entsprechenden Dateien nichts gewusst hat, wenn diese auf dem eigenen Rechner gefunden werden. Sollten Sie ein solches Material auf ihrem Rechner finden, gilt es, dieses so schnell wie möglich zu löschen. Interessant in diesem Zusammenhang ist sicher noch folgender Aspekt: Sachverständige auf diesem Gebiet können bei einer Auswertung von Computern oder Datenträgern feststellen, ob und wie oft die in Rede stehenden Dateien geöffnet wurden. Dies spielt eine entscheidende Rolle hinsichtlich des Nachweises der Kenntnis des Besitzes  kinderpornografischer Inhalte beziehungsweise kann wertvolle Indizien liefern.

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Ist man der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes  kinderpornografischer Inhalte beschuldigt, gehen damit in der Regel etliche sehr unangenehme Erfahrungen einher. So wenden sich nicht selten langjährige Freunde, Lebenspartner oder sogar Familienmitglieder von einem ab. Auch für den beruflichen Werdegang kann ein entsprechendes Verfahren verheerende Wirkung haben. Entsprechende Vorwürfe haben oftmals stigmatisierende oder sogar existenzvernichtende Wirkung. Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur noch einmal an den eingangs erwähnten Fall von Sebastian Edathy. Nicht selten begleiten einen die Folgen für das restliche Leben. Und dafür ist es zunächst völlig unerheblich, ob die Vorwürfe zutreffend sind oder nicht.

Umso wichtiger ist das Hinzuziehen eines diskreten, vorurteilslosen und spezialisierten sowie erfahrenen Strafverteidigers, der Sie durch alle Stufen des Verfahrens begleitet und Ihnen zahlreiche Handlungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Gerade die Verhinderung eines öffentlichen Verfahrens ist im Hinblick auf die zuvor genannten Punkte ein entscheidender Faktor. Zudem führt gerade im Hinblick auf die zahlreichen Änderungen und den damit verbundenen Unwägbarkeiten in der Praxis kein Weg an einer professionellen rechtlichen Beratung vorbei.

Rufen Sie gerne für ein kostenloses Erstgespräch an und lassen Sie sich beraten!

Foto(s): strafverteidigung-hamburg.com

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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