Bestechung & Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Gesundheitswesen

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Die in den §§ 299 ff. StGB geregelten Straftatbestände dienen in erster Linie der Umsetzung des EU- Rechts, um die Bestechung sowie Bestechlichkeit im privaten Sektor zu bekämpfen. Hiervon zu unterscheiden ist die Amtsträgerkorruption im öffentlichen Sektor, die in den §§ 331 ff. StGB geregelt ist.

§ 299 StGB regelt die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, die §§ 299 a – b StGB regeln die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen.

§ 300 StGB sieht besonders schwere Fälle sowohl für die Bestechlichkeit als auch die Bestechung im geschäftlichen Verkehr wie auch im Gesundheitswesen vor.

§ 301 StGB stellt klar, dass es grundsätzlich eines Strafantrages bezüglich der Strafverfolgung im geschäftlichen Verkehr nach den §§ 77 ff. StGB bedarf, damit die Ermittlungsbehörden tätig werden. Hier zeigt sich, dass die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen als besonders sensibler Bereich gesehen wird und das die strafrechtliche Aufarbeitung stets öffentliches Interesse hat.

Die Tatbestände interagieren dergestalt miteinander, dass in § 299 Abs. I StGB der Bestechliche im Fokus der strafrechtlichen Ermittlungen steht und in § 299 Abs. II StGB der Bestechende. Es wird sich also stets um denselben Lebenssachverhalt handeln.

Eine ähnliche Systematik weisen §§ 299 a – b StGB auf.

I. Tatbestandsmerkmale

1. § 299 Abs. I StGB – Die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

a)

§ 299 Abs. I Nr. 1 StGB beinhaltet die Bestechlichkeit, indem der Beschuldigte für eine Handlung eine Gegenleistung für sich oder einen Dritten einfordert. Weitere Tathandlungen sind das sich Versprechen lassen einer Gegenleistung oder das Annehmen einer solchen.

Der Beschuldigte muss im geschäftlichen Verkehr handeln und als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens tätig sein.

Die Gegenleistung des Beschuldigten muss darin liegen, dass er jemanden im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bezüglich des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen in unlauterer Weise bevorzugt. Der Begriff des unlauteren Wettbewerbs taucht auch im Wettbewerbsrecht auf und liegt dann vor, wenn gegen die guten Sitten verstoßen wird.  

b)

§ 299 Abs. I Nr. 2 StGB stellt unter Strafe, sofern der Beschuldigte ohne Einwilligung des Unternehmens für das Einfordern, Versprechen lassen oder Annehmen einer Gegenleistung eine Handlung tut oder unterlässt, womit der Beschuldigte sich pflichtwidrig gegenüber dem Unternehmen verhält.

2. § 299 Abs. II StGB – Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr

a)

Spiegelbildlich meint § 299 Abs. II Nr. 1 StGB den Fall, dass der Beschuldigte eine Gegenleistung einem anderen verspricht, eine solche anbietet oder gewährt, damit dieser als Gegenleistung den Beschuldigten im inländischen oder ausländischen Wettbewerb über Waren und Dienstleistungen bevorzugt. Auch hier ist notwendig, dass diese Bevorzugung als unlauterer Wettbewerb einzustufen ist.

b)

§ 299 Abs. II Nr. 2 StGB beinhaltet die spiegelbildliche Tatvariante zu § 299 Abs. I Nr. 2 StGB, wonach jemand einem Angestellten eines Unternehmens ohne Einwilligung eben dieses Unternehmens eine Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Beschuldigte diesem einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft.

3. § 299 a StGB – Die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Beschuldigter im Rahmen der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen kann ein Angehöriger eines Heilberufes sein, welche eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich macht.

Dieser muss sich im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes gleich dem Tatbestand nach § 299 Abs. I StGB eine Gegenleistung dafür versprechen lassen, diese einfordern oder annehmen, damit er einen anderen im inländischen Wettbewerb unlauter bevorzugt.  

Der Unterschied zu § 299 StGB ist, dass der Beschuldigte als Angehöriger von Heilberufen diese Bevorzugung durch die Verordnung von Arznei-, Heil- oder Medizinprodukten durchführen muss, bei dem Bezug eben dieser Mittel oder bei der Zuführung von Patienten bzw. Untersuchungsmaterial.

4. § 299 b StGB – Die Bestechung im Gesundheitswesen

Letztlich behandelt diese Norm den spiegelbildlichen Fall zu § 299 a StGB. Beschuldigter ist nunmehr derjenige im Wettbewerb Tätige, der einem Angehörigen eines Heilberufes eine Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gar gewährt, damit dieser gemäß den drei Varianten nach § 299 a StGB eine unlautere Bevorzugung des Beschuldigten erwirkt.

5. Besonders schwerer Fall - § 300 StGB

Sollte sich die Bevorteilung als eine solche von besonders großem Ausmaß herausstellen, liegt für alle Tatvarianten nach §§ 299 ff. StGB ein besonders schwerer Fall vor. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte gewerbsmäßig handelt oder als Teil einer Bande.

Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Begehung von Straftaten dem Erwerb dient.

II. Rechtsfolgen

Sofern kein besonders schwerer Fall vorliegt, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.

Bei einem besonders schweren Fall kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden. Eine Geldstrafe ist dann nicht mehr möglich.

III. Brauche ich einen Anwalt?

Aufgrund der komplexen Straftatbestände und der Vielzahl an Tatbestandsmerkmalen, die wie der unlautere Wettbewerb zunächst einmal abstrakte Begriffe sind, bedarf es kompetenter juristischer Hilfe eines Strafverteidigers oder eines Fachanwalts für Strafrecht, der sich für den Fall einer erstinstanzlichen Niederlage auch mit dem Berufungs- und Revisionsrecht auskennt.

Gerade die Tatsache, dass bei einer Verurteilung von über zwei Jahren eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung ausgeschlossen ist, macht es notwendig, sich so früh wie möglich durch einen Strafverteidiger vertreten zu lassen. Ein versierter Fachanwalt für Strafrecht kann schon im frühen Stadium der Ermittlungen die ersten Weichen legen, um eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

Rufen Sie gerne für ein kostenloses Erstgespräch an und lassen Sie sich beraten!

Foto(s): strafverteidigung-hamburg.com

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