Kindesunterhalt- mehr als Düsseldorfer Tabelle

  • 2 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich haben Kinder stets gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Dies folgt aus § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Wohnen die Kinder mit beiden Elternteilen zusammen, stellt sich die Frage des Unterhalts nicht, da der Unterhalt in Form von Unterkunft, Verpflegung, Kleidung usw. gewährleistet wird. Trennen sich jedoch die Eltern und wohnt das Kind nur noch bei einem Elternteil, erbringt dieser Elternteil den Unterhalt auch weiterhin in Form von Naturalunterhalt- Kost und Logis. Der andere Elternteil muss nun Zahlungen in Geld an das minderjährige Kind zu Händen des betreuenden Elternteils leisten. Ab Volljährigkeit des Kindes erfolgen die Zahlungen an das Kind selbst.

Der zu leistende Unterhalt bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, § 1610 Abs. 1 BGB. Umfasst wird der gesamte Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Der regelmäßige Bedarf lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle ermitteln. Unter dem Regelbedarf versteht man die Kosten, die für ein Kind in einem gewissen Alter durchschnittlich neben Betreuungsleistungen anfallen. Die monatlichen Beträge für den Kindesunterhalt sind nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder gestaffelt. Solange das Kind minderjährig ist, gilt es als bedürftig und somit unterhaltsberechtigt. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss leistungsfähig sein, also seine Unterhaltspflichten dürfen nicht seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden.

Zu dem Regelbedarf können immer wieder Kosten auftreten, die sich nicht mit den Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle abdecken lassen. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss mitunter höhere Kosten tragen, als anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wurde. Diese Kosten werden als Zusatzbedarf bezeichnet. Innerhalb des Zusatzbedarf muss zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf unterschieden werden. Die Kosten des Zusatzbedarfes müssen gesondert zum Regelbedarf geltend gemacht werden.

Bei Mehrbedarf handelt es sich um Kosten, die die üblichen Kosten zum Lebensbedarf übersteigen, regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfallen und daher nicht in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst sind. Da der Mehrbedarf langfristig anfällt, ist er kalkulierbar und kann so bei der Berechnung der laufenden Unterhaltskosten berücksichtigt werden. Die andauernden Mehrausgaben müssen gem. § 1610 Abs. 1 BGB zum Lebensbedarf gehören, wie beispielsweise Kosten für den Kindergarten, Nachhilfe, Krankenkasse oder Hobby.

Der Unterhaltsberechtigte muss stets versuchen den Mehrbedarf so gering wie möglich zu halten oder bestenfalls gar nicht erst entstehen zu lassen. Der Mehrbedarf muss somit sachlich notwendig sein.

Sonderbedarf hingegen sind kurzfristig entstandene und einmalig höhere Kosten, wie beispielsweise Betreuungskosten, Arzt- und Medikamentenkosten oder eine kieferorthopädische Behandlung, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Wurde festgestellt, ob es sich um einen Mehr- oder Sonderbedarf handelt, muss geklärt werden, welcher Elternteil diese Kosten übernimmt. Anders als beim Regelbedarf übernimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil diese Kosten nicht allein. Vielmehr müssen die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen die Kosten des Zusatzbedarfes tragen, dies folgt aus § 1606 Abs. 3 BGB.

Es muss stets anhand des Einzelfalles ermittelt werden, ob ein Mehr- oder Sonderbedarf vorliegt. Nur so lässt sich die konkrete Höhe des Unterhalts bestimmen.

Sofern Sie diesbezüglich Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Janzen

Beiträge zum Thema