Kindesunterhalt und fiktives Einkommen

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Nach dem Gesetz ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. 

Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind aber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht).

Darin liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2018, 12 UF 231/13) eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. 

Aus dieser Regelung und aus dem im Grundgesetz vorgesehenen Schutz der Familie folgt auch die Verpflichtung der Eltern, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen. 

Unterlassen die Eltern eine ihnen mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit, obwohl sie diese bei gutem Willen ausüben könnten, können in Bezug auf die Eltern deswegen, nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte, nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden.

Allerdings können fiktive Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, nur angerechnet werden, wenn neben nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen besteht. Denn dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm auch realistischerweise erzielt werden kann.

Bei allen Fragen zum Unterhalt stehe ich gerne zur Verfügung.


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