Kindesunterhalt und Kinderbetreuung
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OLG Hamm, Beschluss v. 30.6.2006 – 11 WF 170/06 – § 1603 BGB
1. Grundsätzlich ist jeder Elternteil verpflichtet, das Existenzminimum des bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes sicherzustellen, auch wenn er selbst ein weiteres gemeinsames Kind betreut.
2. Haben zunächst nach der Trennung alle Kinder einverständlich bei der Mutter gelebt, so kann sich daraus eine Vereinbarung der Eltern herleiten, dass sich die Mutter vorrangig der Kinderbetreuung widmen soll. Eine solche Vereinbarung kann nicht ohne Weiteres aufgekündigt werden, wenn ein Kind zum Vater wechselt.
OLG Hamm, Beschluss v. 30.6.2006 – 11 WF 170/06 – § 1603 BGB
Rechtsanwalt Simon-Peter Heinzel
Kanzlei Dr. Braune, Heinzel und Kollegen
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