Kläger trägt Kosten, wenn eigene Pflichtverletzung bauaufsichtliches Einschreiten ausschließt.

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Der Tenor unseres heutigen Urteils lautet, dass die Klage abgewiesen wird. Dies bedeutet, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen muss. Diese Kosten umfassen sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten, die den Beigeladenen entstanden sind. Weiterhin ist festzuhalten, dass das Urteil in Bezug auf die Kosten vorläufig vollstreckbar ist. Für die Beigeladenen gilt dies jedoch nur, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages hinterlegt wird.
Zum Tatbestand: Der Kläger hat gegenüber der Beklagten das bauaufsichtliche Einschreiten gegenüber den Beigeladenen gefordert. Dies begründet er damit, dass er Eigentümer eines Grundstücks ist, an dessen Grenze zu den Beigeladenen eine Stützmauer steht, welche auch Gegenstand zivilrechtlicher Streitigkeiten ist. Nachdem der Kläger auf die fehlende Standsicherheit dieser Mauer hingewiesen hatte, entschied die Beklagte zunächst, die Beigeladenen zur Wiederherstellung der Standsicherheit zu verpflichten. Dies änderte sich jedoch nach einem Gerichtsurteil, welches den Kläger zur Ergreifung notwendiger Maßnahmen verurteilte, um die Stütze für die Mauer herzustellen. Daraufhin lehnte die Beklagte weitere Maßnahmen ab. 
Der Kläger hat versäumt, dem zivilgerichtlichen Urteil nachzukommen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Er stellte daraufhin weitere Anträge, welche von der Beklagten abgelehnt wurden. Auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg. Die Beigeladenen führten schließlich die notwendigen Arbeiten zur Stabilisierung der Mauer durch, was letztlich auch von einem Mitarbeiter der Beklagten als fachgerecht bewertet wurde.
Der Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten blieb erfolglos. Der Kreisrechtsausschuss führte aus, dass der Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach selbst zur Herstellung der Stabilität der Mauer verpflichtet sei. Sein Verhalten verstoße somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Gründe für die Entscheidung: Der Kläger hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen. Der Bescheid der Beklagten und der darauf folgende Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig. Der Kläger ist selbst für die fehlende Standsicherheit der Mauer verantwortlich und wurde bereits gerichtlich dazu verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Ein Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen wäre somit ermessensfehlerhaft.
Die Kostenentscheidung ergibt sich daraus, dass der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Den Beigeladenen steht ein Erstattungsanspruch zu, da sie durch ihre Antragsstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt waren.
Abschließend wird der Wert des Streitgegenstandes auf 10.000 € festgesetzt. Dies dient der Klarheit und Transparenz hinsichtlich der Bedeutung des Streitgegenstandes und der daraus resultierenden Kostenrisiken.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Entscheidung des Gerichts auf einer sorgfältigen Prüfung der Sachlage und der geltenden rechtlichen Bestimmungen beruht. Ziel ist es, eine gerechte Lösung zu finden, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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