Klage aus Frankreich? Was ist zu tun?

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Wenn Sie eine Ladung aus Frankreich erhalten haben, so kann es sich selbst dann um eine Klageschrift handeln, wenn das Wort „Klage“ in der Ladung nicht erscheint. Wenn Sie in Frankreich verklagt worden sind, ist schnelles Handeln geboten.

I. Woran erkenne ich eine französische Klage? 

Welchen Aufbau hat die Klage vor französischen Gerichten?

Eine Klage vor einem französischen Gericht trägt die Überschrift „Ladung vor das Gericht in ....“ (Assignation devant le Tribunal de ....)

Welchen Anforderungen eine Klageschrift vor einem französischen Gericht genügen muss, ist in den Art. 56 ff. der französischen Zivilprozessordnung (Code de la Procédure Civile) bestimmt.

Eine Klageschrift hat in Frankreich folgenden Aufbau: 

1. Bezeichnung des Gerichts, der Parteien und ggfs. deren Vertretung. Genauer gesagt wird zunächst der Kläger aufgeführt und danach die Partei oder die Parteien, die verklagt werden. 

2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien oder der Vertreter (Anwalt/Avocat).

Wichtig ist, dass französische Klagen immer auch die Frist zur Verteidigung bzw. den ersten Gerichtstermin angeben müssen, mit dem Hinweis, dass ein Urteil gegen den Beklagten ergehen kann, wenn er nicht vor Gericht erscheint und sich nicht verteidigt. 

3. Sachverhalt, der die Grundlage der Klage bildet. 

4. Rechtliche Würdigung. Hier wird bezeichnet, auf welcher rechtlichen Grundlage die Ansprüche hergeleitet werden sollen. 

5.Anträge an das Gericht. Der Kläger muss stets eine konkrete Forderung stellen (Zahlung eines bestimmten Betrages, Vornahme einer Handlung, Unterlassen...)

6. Anlagen.

II. Von wem erhalte ich eine Klage aus Frankreich?

Französische Gerichte übersenden, anders als in Deutschland, keine Klageschriften. Wenn Sie vor einem französischen Gericht verklagt werden, wird der Kläger eine Klageschrift zustellen lassen. In Frankreich werden Klagen durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Im grenzüberschreitenden Bereich (wenn also eine Klage von Frankreich nach Deutschland zugestellt werden soll), wird der französische Gerichtsvollzieher die Klageschrift an das Amtsgericht Ihres Wohnortes bzw. Sitzes der Gesellschaft senden. Das deutsche Amtsgericht übernimmt dann die Übersendung.

III. Muss die Klageschrift das Wort „Klage“ enthalten?

Klagen in Frankreich tragen die Überschrift „Assignation devant le Tribunal ...“ (Ladung vor das Gericht in ...). Das Wort „Klage“ taucht daher nicht auf. Es handelt sich aber dennoch um eine Klageschrift. 

IV. Was ist bei einer Ladung vor ein französisches Gericht zu tun?

Wenn Sie eine Ladung vor ein französisches Gericht erhalten haben, also verklagt worden sind, werden Sie oder Ihr anwaltlicher Vertreter (Avocat), je nach Ladung, aufgefordert, entweder persönlich vor Gericht erscheinen oder innerhalb der Frist einen französischen Anwalt mit der Verteidigung Ihrer Interessen beauftragen. 

Vor den Landgerichten (Tribunal de Grande Instance) müssen Sie zwingend anwaltlich vertreten werden.

Ist Ihr persönliches Erscheinen, beispielsweise vor dem Amtsgericht („Tribunal d'Instance“) angeordnet, können Sie sich auch von einem französischen Rechtsanwalt (Avocat) vertreten lassen.

Die Frist muss unbedingt eingehalten werden. Daher ist es bei einer Klage aus Frankreich ratsam, sich unverzüglich an einen Anwalt zu wenden.

VI. Kann man sich an jeden Anwalt wenden?

Für eine Vertretung vor einem französischen Gericht ist ein Anwalt (Avocat) einzuschalten, der über Kenntnisse des französischen Rechts verfügt. Da es große Unterschiede zwischen dem deutschen und dem französischen Recht gibt, sollte Anwalt mit Kenntnissen des französischen Rechts eingeschaltet werden, der in Frankreich zugelassen ist. 

Sie können sich an einen Avocat Ihrer Wahl wenden. Es ist nicht erforderlich, dass der Avocat (Anwalt) seine Kanzlei am Ort des Gerichts hat. 

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung und bin Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor französischen Gerichten behilflich.


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