Deutsch-Französische Familienrecht: Internationale Kindesentführung

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Auch der Umzug des Kindes/der Kinder mit einem Elternteil in ein anderes Land kann eine internationale Kindesentführung sein


Bei Kindesentführung denken die meisten an eine gewaltsame Entführung und Verbringung eines Kindes durch einen Dritten, um Lösegeld zu erpressen.

Im rechtlichen Sinne ist eine Kindesentführung aber bereits dann gegeben sein, wenn ein Elternteil mit dem Kind/ den Kindern in ein anderes Land umzieht ohne das Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils eingeholt zu haben.

Unter den Begriff internationale Kindesentführung fallen die Sachverhalte, in denen ein Kind gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils in ein anderes Land verbracht wird oder dort zurückgehalten wird.


Beispiel:

Die Eltern leben mit ihren Kindern in Deutschland. In der Familie kommt es immer häufiger zu Konflikten. Daher beschließt ein Elternteil, die Kinder vor der Konfliktsituation zu bewahren trennt sich von dem Partner und zieht mit den Kindern zu seinen Eltern nach Frankreich. Der andere Elternteil hat dazu nicht seine Zustimmung gegeben. Hat der zurückgebliebene Elternteil auch das Sorgerecht für die Kinder, so kann er ein Verfahren wegen internationaler Kindesentführung einleiten, um die Kinder wieder nach Deutschland zu holen.


Was ist im Fall einer Kindesentführung zu tun?


Bei einer Kindesentführung ist grundsätzlich schnelles Handeln geboten, damit ein Kind am neuen Aufenthaltsort keinen Wohnsitz begründet.

Im Falle einer Kindesentführung ins Ausland ist die zentrale Behörde des Heimatlandes zu informieren, die jeder Mitgliedsstaat eingerichtet hat. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz in Bonn die zentrale Behörde. Die zentrale Behörde wird die Behörde des Aufenthaltsortes informieren.

Ziel des Verfahrens ist es, die Rückführung des Kindes zu erreichen. Der Antrag auf Rückführung ist von dem Elternteil oder durch einen Anwalt bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Bei dem Verfahren steht nicht das Wohl des Kindes im Vordergrund, sondern in erster Linie die Prüfung, ob das Kind ohne Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in ein anderes Land verbracht oder dort zurückgehalten wurde.

Das Verfahren richtet sich nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, auch Haager Kindesentführungsübereinkommen HKÜ genannt.


Kann ein Sorgerechtsverfahren am neuen Wohnort den Umzug legalisieren?


Oftmals versucht ein Elternteil durch einen Umzug mit dem Kind oder durch die Zurückbehaltung des Kindes Fakten zu schaffen, in dem er es in dem anderen Land an der Schule oder im Kindergarten anmeldet. Das Kind soll in dem anderen Land seinen Wohnsitz begründen. Selbst wenn in diesem Land vor den dortigen Gericht Anträge gestellt werden und es auf eine Sorgerechtsentscheidung hingewirkt wird, kann dies ein Verfahren wegen internationaler Kindesentführung nicht ausschließen. Denn wenn ein Antrag auf Rückführung gestellt wird, müssen evtl. eingeleitete Sorgerechtsverfahren ausgesetzt werden. Das heißt, dass keine Entscheidung über die elterliche Sorge getroffen werden darf, solange das Verfahren wegen Kindesentführung und Rückführung läuft. Auch die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens am neuen Wohnort ist also keine Garantie dafür, dass das Kind am neuen Wohnort wohnen bleiben darf.


Kann man mit dem Kind ins Ausland umziehen, ohne dass ein Verfahren wegen internationaler Kindesentführung droht?

Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, so ist entweder vorab eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass ein Elternteil mit dem Kind/ den Kindern ins Ausland umziehen darf oder es ist das zuständige Gericht am bisherigen Wohnort anzurufen. Bei einer Vereinbarung zwischen den Elternteilen ist darauf zu achten, dass diese eindeutig ist und einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Eine nicht hinreichende Vereinbarung kann ein Verfahren wegen internationaler Kindesentführung nicht ausschließen.



Rechtsanwältin Wissmann bietet Beratung hinsichtlich eines legalen Umzugs in das Ausland und Interessensvertretung in Sorgerechtsverfahren wie auch in Verfahren von internationaler Kindesentführung sowohl vor deutschen wie auch vor französischen Gerichten.



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