Klage der Savoy Film GmbH durch ihre Anwälte Schulenberg & Schenk

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Die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg hat für ihre Mandantin, die Savoy Film GmbH, Zahlungsklage eingereicht.

Mit der Klage macht die Savoy Film GmbH ihre Forderungen aus der zuvor ausgesprochenen Abmahnung geltend, die sich auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie Schadenersatz für die unberechtigte Filmnutzung des Werkes „Zombie Driller Killer“ richten. Zusammen klagt die GmbH einen Betrag i.H.v. 1.051,80 EUR ein.

Vorliegend wurde das falsche Amtsgericht angerufen. Das passiert erfahrungsgemäß insbesondere dann, wenn zuvor ein Mahnverfahren durchlaufen wurde und die Angelegenheit nach Einreichung des Widerspruchs vom Mahngericht an das Prozessgericht übergeben wurde. Da es im Urheberrecht viele Sonderzuständigkeiten gibt, die durch entsprechende Verordnungen geregelt werden, ist bei der Einreichung einer Klage auf die Zuständigkeit besonders zu achten.

Im Filesharingbereich sind Mahnverfahren des Öfteren eine Möglichkeit, der Gegenseite den Einwand der Verjährung entgegenzuhalten. Durch das Mahnverfahren soll oftmals der Verjährungseintritt verhindert werden (Mahnanträge können den Ablauf der Verjährung um ein halbes Jahr hemmen). Allerdings tritt die hemmende Wirkung nur ein, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das ist angesichts der außergerichtlich oftmals angebotenen Einigungsbeträge, die von den im Mahnbescheid genannten und einzeln aufgeschlüsselten Forderungen abweichen, nicht immer der Fall.

In der Sache gilt es sowohl die vorab bestehende Tätervermutung gegen den Anschlussinhaber durch geeigneten Sachvortrag zu widerlegen, als auch eine Störerhaftung abzuwenden. Die Möglichkeiten sind je nach Sachverhalt unterschiedlich, ebenso die Erfolgsaussichten. Grundsätzlich haben wir aber die Erfahrung gemacht, dass eine Verteidigung alles andere als chancenlos ist, auch wenn die Rechtsvertreter der Gegenseite dies in ihren Schreiben gerne glauben machen wollen.

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