Berufung im Filesharing: Obsiegendes Urteil gg. die Savoy Film GmbH in 1. und nun auch 2. Instanz

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In einem Verfahren gegen die Savoy Film GmbH, diese vertreten durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg, hat sich unser Mandant nach der bereits gewonnen ersten Instanz auch in der Berufungsinstanz durchsetzen können.

Dem Klageverfahren vorausgegangen war eine Abmahnung der Savoy Film GmbH, mit welcher diese über ihre Anwälte dem Anschlussinhaber die angebliche Urheberrechtsverletzung des Films „Nazi Sky“ durch Nutzung einer Tauschbörse (Filesharing) vorgeworfen hatte. Unser Mandant, der die vorgeworfene Handlung von Anfang an nicht zuordnen konnte, gab zwar außergerichtlich ein modifiziertes Unterlassungsversprechen ohne Schuldanerkenntnis ab, ließ aber die Zahlungsforderungen auf Schadenersatz und Erstattung der gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren durch uns zurückweisen.

Auf Zahlung dieser Beträge klagte die Savoy Film GmbH in Bochum.

In erster Instanz wies das Amtsgericht Bochum die Klage ab und stellte hierbei insbesondere darauf ab, dass es der Beklagtenseite gelungen war, die Tätervermutung durch ausreichenden Vortrag zu einem möglichen abweichenden Geschehensablauf zu entkräften. Richtig erwähnt das Amtsgericht zudem, dass die gegen unsere Mandantschaft sprechende anfängliche Vermutung einer Täterschaft keinen Anscheinsbeweis oder eine Beweislastumkehr bedeute. Nach den wechselseitigen Schriftsätzen konnte das Gericht zudem nicht von einer Störerhaftung auszugehen, sodass die Klage abweisungsreif war.

Die Berufungsinstanz sah bereits den hiesigen Vortrag zur Unzuverlässigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers nicht in ausreichender Weise durch die Klägerin ausgeräumt. Im Ergebnis wurde auch die Berufung der Savoy Film GmbH zurückgewiesen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, sodass die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig ist.

Auch dieses Verfahren zeigte wieder, dass es für eine Verteidigung wichtig ist, an den richtigen Stellen in ausreichender Weise vorzutragen, um die mehrfach zu Lasten des abgemahnten Anschlussinhabers aufgestellten Vermutungen widerlegen zu können.

Erfahrung im Urheberrecht: Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven

Unsere Kanzlei ist auf die Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen spezialisiert. Als Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht biete ich Ihnen gerne eine erste kostenlose Einschätzung im Falle einer Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an. Sie erreichen uns wochentags telefonisch, zudem via Telefax oder E-Mail.


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