Klage ohne Grundlage: KSM GmbH scheitert in Filesharing-Sache beim Amtsgericht Frankfurt-Höchst

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Mit Urteil vom 23. Oktober 2015 (Aktenzeichen 383 C 1273/15) hat das Amtsgericht Frankfurt-Höchst eine gegen unseren Mandanten gerichtete Filesharing-Klage auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen. Die Klage wurde mit einer angeblichen Verletzung der Urheberrechte am Filmwerk „Bloody Revenge“ begründet. Zur Darlegung ihrer angeblichen Rechtsinhaberschaft legte die KSM GmbH das DVD-Cover die Kopie eines Lizenzvertrags vor. 

Unser Vortrag

Wie wir vortrugen, war der Lizenzvertrag zum Beleg einer Aktivlegitimation ungeeignet, weil aus ihm nicht hervorgeht, weshalb die Imagination Worldwide LLC als Lizenzgeberin ausschließliche Rechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk gehabt haben soll, die sie an die KSM GmbH weiterlizenzieren konnte. Im Hinblick auf das Cover wiesen wir auf die BGH-Entscheidung CT-Paradies hin, aus der sich ergibt, dass die Urhebervermutung des § 10 UrhG nur auf solche Copyright-Vermerke Anwendung finden kann, die an den jeweils üblichen Stellen in der jeweils üblichen Form vorgenommen werden. Dies ist bei Film-DVDs der untere linke Bereich der Rückseite, wo sich der angebliche auf die Klägerin verweisende Urhebervermerk jedoch gerade nicht befand. Weiter wiesen wir darauf hin, dass das Cover sich auch deshalb nicht zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft eignet, weil es zwei mögliche Urheber ausweist.

Urteil

Das Amtsgericht folgte diesem Vortrag und wies die Klage in vollem Umfang ab. Die zentrale Passage des Urteils lautet wie folgt:

„Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Urheberechtsverletzung gegen den Beklagten nicht zu, denn die Klägerin hat schon nicht nachvollziehbar dargetan und nachgewiesen, Inhaberin der geltend gemachten Urheberechte geworden zu sein. Der in Auszügen vorgelegte Lizenzvertrag reicht zum Nachweis nicht aus, da schon Vortrag dazu fehlt, dass und auf welchem Wege die Lizenzgeberin ihrerseits die Rechte an dem Filmwerk erlangt haben soll. Auch aus dem Copyright-Vermerk auf der DVD-Hülle zugunsten der Klägerin kann nicht auf eine tatsächliche Rechtsinhaberschaft geschlossen werden, zumal auf der Hülle der DVD ebenfalls ein Copyright Vermerk zugunsten einer ‚Godspeed the Movie LLC‘ angebracht ist. Darlegungs- und beweispflichtig für die bestrittene Rechteinhaberschaft der Klägerin ist diese, da die Klägerin aus dem Urheberecht für den fraglichen Film Ansprüche gegen den Beklagten herleiten will. Mithin blieb nur, die Klage insgesamt abzuweisen.“


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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