OLG Frankfurt: Kein Wettbewerbsverhältnis in reguliertem Markt

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Besteht zwischen dem Betreiber einer Windkraftanlage und anderen Windkraft-Produzenten ein Wettbewerbsverhältnis, das zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem UWG berechtigt? Mit dieser für Wettbewerbsrechtler spannenden Frage hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 6. April 2017, 6 U 36/16) zu befassen.

Sachverhalt

Die Beklagte bezeichnete sich vollmundig als „Windpark [Ortsname]“, obwohl sie nur 8 von insgesamt 35 örtlichen Windkraftanlagen betrieb. Gegen diese Art der Selbstdarstellung wandten sich drei andere am Ort tätige Betreiberinnen von Windkraftanlagen und die Betreiberin des Umspannwerks, an das sämtliche Windkraftanlagen angeschlossen waren.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht sah die Bezeichnung „Windpark“ als irreführend an, da sie bei Verbrauchern einen falschen Eindruck von der Unternehmensgröße der Beklagten erweckte. Trotzdem gab es der Klage nicht statt, da die für die Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Stellung als Mitbewerber fehlte: Auch wenn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dem Verbraucherschutz dient, sind nur solche Unternehmen zur Geltendmachung von Ansprüchen befugt, die Mitbewerber des angegriffenen Unternehmens sind. Dieser Voraussetzung ist nach Rechtsprechung des BGH (GRUR 2017, 918, Rn. 16 – Wettbewerbsbezug) dann entsprochen, wenn

„beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann.“

Im vorliegenden Fall produzieren bzw. vertreiben zwar alle Prozessbeteiligten Strom, d. h. gleichartige Produkte. Das Oberlandesgericht hat das Wettbewerbsverhältnis trotzdem abgelehnt, weil der von den Parteien produzierte Strom stets über das gleiche Umspannwerk in das öffentliche Netz eingespeist wird, wobei eine einheitliche Abrechnung erfolgt. Letztlich fehlt es daher an jeder Möglichkeit, dass die irreführende Angabe der Beklagten die Kläger beeinträchtigt.

Fazit

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei der Bestimmung des Wettbewerbsverhältnisses großzügig zu verfahren. Der vorliegende Fall zeigt aber, dass trotzdem nicht aus der Zugehörigkeit zur gleichen Branche bzw. aus dem Angebot der gleichen Dienstleistung auf ein Wettbewerbsverhältnis geschlossen werden darf. Dreh- und Angelpunkt ist die Prüfung, ob eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers durch das Marktverhalten der in Anspruch genommenen Partei denkbar ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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