OLG Frankfurt: Die Abschlusserklärung als Kostenfalle

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In einem heute veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 12. September 2017, Aktenzeichen 6 W 58/17) hatte das Oberlandesgericht Frankfurt über die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in einer verzwickten prozessualen Konstellation zu befinden.

Sachverhalt

Das Landgericht Frankfurt hatte gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung erlassen, ohne zuvor eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben (sog. Beschlussverfügung). Der Antragsgegner legte nach Zustellung Widerspruch ein, um eine Aufhebung der Beschlussverfügung und eine Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erreichen. Eine Entscheidung über diesen Widerspruch blieb dem Landgericht Frankfurt allerdings erspart, da der Antragsgegner während des Widerspruchsverfahrens eine sog. Abschlusserklärung abgab.

Hintergrund

Die Abgabe einer Abschlusserklärung ist ein wichtiges Instrument, um ein einstweiliges Verfügungsverfahren kostensparend zu beenden. Die Abschlusserklärung wird vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller abgegeben. Inhaltlich ist sie darauf gerichtet, der einstweiligen Verfügung gleiche Wirkung zu verleihen wie einem rechtskräftigen Hauptsacheurteil, was dem Antragsteller die Möglichkeit nimmt, das einstweilige Verfügungsverfahren fortzusetzen oder den Unterlassungsanspruch in einem kostenaufwändigen Hauptsacheverfahren anhängig zu machen.

Kennzeichnendes Merkmal einer Abschlusserklärung ist es, dass der Antragsgegner erklärt, auf die ihm gegen die Verfügung zur Wahl stehenden Rechtsbehelfe (Widerspruch, § 924 ZPO, Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO, Klageerzwingung, § 926 ZPO) zu verzichten. Allerdings steht es der Wirksamkeit einer Abschlusserklärung nicht entgegen, wenn es sich der Antragsgegner vorbehält, durch einen nur auf die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens beschränkten Widerspruch eine für ihn günstige Kostenentscheidung zu erstreiten.

Entscheidung

Für das Oberlandesgericht stellte sich die Frage, ob die im laufenden Widerspruch sofern abgegebene Abschlusserklärung zu einer Erledigung des Rechtsstreits führt (was eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach sich zieht, die zu Lasten beider Parteien ausfallen kann) oder wie eine Rücknahme des Widerspruchs zu behandeln ist (wonach die Kosten zwingend dem Widerspruchsführer, d. h. dem Antragsgegner zur Last fallen). Das Oberlandesgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die Abschlusserklärung eine Rücknahme des Widerspruchs darstellt, sodass die Kosten dem Antragsgegner zur Last fallen.

Fazit

Bei der Abgabe einer Abschlusserklärung ist besonderes Augenmerk auf die Kostenfrage zu richten. Sofern der Antragsgegner die Kostenentscheidung anfechten bzw. eine für ihn günstige Kostenentscheidung erreichen möchte, so ist es dringend zu empfehlen, sich einen Kostenwiderspruch vorzubehalten. Dies kann m.E. auch im laufenden Widerspruchsverfahren möglich sein, was dazu führt, dass das Widerspruchsverfahren als Verfahren über den Kostenwiderspruch weiterzuführen ist. Sollte das Gericht hierzu anderer Auffassung sein, so ist es zu bevorzugen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und auf diese Weise eine Erledigung herbeizuführen.



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