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Klamottenkiste: Ärger in der Reinigung

  • 7 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Eingelaufene Hemden, verwaschene Blusen, verfilzte Pullover oder verschwundene Sakkos - nicht immer bekommt man seine Wäsche wohlbehalten aus der Reinigung zurück. Und dann ist der Ärger zuweilen groß, wenn es ausgerechnet das beste oder teuerste Stück getroffen hat. Ob Haute Couture oder Billig-T-Shirt, viele Textilien landen nach der Reinigung auf dem Richtertisch. Kann man von der Textilreinigung in diesen Fällen Schadensersatz verlangen, welche Fristen müssen beachtet werden und wie reagiert man, wenn die Reinigung die Reklamation nicht anerkennt? Diese und viele weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet die Redaktion von anwalt.de.

[image]Textilreinigungsvertrag

Wer seine Kleidung bei der Reinigung abgibt, schließt mit dem Reinigungsunternehmen einen Werkvertrag, der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche begründen kann. Der Reinigungsbetrieb ist zu einer sachgerechten, schonenden Textilreinigung verpflichtet. Entstehen Schäden, weil das Kleidungsstück nicht fachgerecht behandelt wurde, haftet die Reinigung. Hier hat der Kunde zu beweisen, dass das Stück vor der Reinigung unversehrt war. Aber für Schäden, die auf die Beschaffenheit des Kleidungsstücks zurückzuführen sind, etwa bei ausgeleiertem Gewebe oder strapazierten Nähten, haftet die Reinigung nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allerdings sind die Gerichte weitgehend der Meinung, dass sich die chemischen Reinigungen in ihren AGB von ihrer Haftung freistellen oder Schadensersatz betragsmäßig begrenzen dürfen. Denn es werden in einer Reinigung täglich so viele Kleidungsstücke abgegeben, dass es sehr schwierig ist, immer die richtige Reinigungsmethode zu finden. Würde die Reinigung für jede Beschädigung, besonders bei sehr teurer Ware, unbegrenzt haften, könnte sie ihre Leistungen nicht mehr zu dem günstigen Preis anbieten. Damit die AGB Bestandteil des Reinigungsvertrages werden, müssen sie vom Kunden zur Kenntnis genommen werden können. In den meisten Reinigungen hängen die AGB deutlich sichtbar in unmittelbarer Nähe der Ladentheke. Nur was man dort auf den ersten Blick deutlich lesen kann, wird Vertragsbestandteil. Sind die AGB nicht wirksamer Vertragsbestandteil oder einzelne Klauseln unzulässig, kann der Verbraucher die für ihn günstigste Regelung beanspruchen.

Haftungsbeschränkung

Für den Verlust von Textilien haftet die Reinigung unbegrenzt in Höhe des Zeitwerts. Bei Beschädigungen hingegen gilt das nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für alle anderen Fälle, also bei leichter Fahrlässigkeit, besteht meistens eine Klausel in den AGB, die den Schadensersatz auf das Fünfzehnfache des Reinigungspreises begrenzt. Eine generelle Haftungsbeschränkung auf das Fünfzehnfache des Bearbeitungspreises ist jedoch unzulässig, jedenfalls wenn der Kunde Verbraucher ist. Das hat beispielsweise das Amtsgericht Düsseldorf bei einem Rechtsstreit um eine Hose entschieden, die beim Bügeln beschädigt worden war. Hier erachtete das Gericht den bloßen AGB-Hinweis, dass sich der Kunde bei besonders hochwertigen Waren durch den Abschluss einer Zusatzversicherung absichern kann, als nicht ausreichend. Sie gaben der Schadensersatzklage des Kunden statt, weil die Reinigung nicht nachweisen konnte, dass im Laden auch tatsächlich eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen werden konnte, etwa über einen entsprechend höheren Sonderpreis (Urteil v. 21.11.1988, Az.: 53 C 485/88).

Warenbegutachtung

Bei der Abgabe der Kleidung muss der Reinigungsmitarbeiter eine sog. gewissenhafte Warenbegutachtung vornehmen und die textile Beschaffenheit der Ware prüfen. Ist das Stück mit einem Pflegehinweis versehen, darf sich die Reinigung darauf verlassen. Ist aber kein Pflegehinweis und keine Textilkennzeichnung am Reinigungsstück angebracht, muss der Angestellte der Reinigung den Kunden auf mögliche Schäden ausdrücklich hinweisen. Das gilt vor allem, wenn die Textilien eventuell aus Fasern bestehen, die besonders vorsichtig gereinigt werden müssen. Hier darf die Reinigung nicht einfach eine normale Reinigung durchführen, ohne den Kunden auf eventuelle Schäden hinzuweisen (Landgericht Freiburg, Urteil v. 21.08.1986, Az.: 3 S 86/86). Besteht der Kunde trotz des ausdrücklichen Hinweises auf der Reinigung, muss er selbst das Risiko tragen, wenn das Textil beschädigt wird.

Verlust des Kleidungsstücks

Geht die Kleidung im Reinigungsbetrieb verloren und lassen sich die Ursachen nicht mehr aufklären, ist regelmäßig von grober Fahrlässigkeit des Reinigungsunternehmens auszugehen. Und bei grober Fahrlässigkeit kann sich die Reinigung nicht ihrer Haftung durch AGB-Regeln entziehen und sie auf das 15-fache des Reinigungspreises beschränken. Denn geht das Reinigungsgut in der Reinigung verloren, liegt dies außerhalb des typischen Reinigungsrisikos. So hat es jedenfalls das Amtsgericht Kassel entschieden (Urteil v. 10.03.1994 (Az.: 432 (871) C 7653/93). Das Reinigungsunternehmen muss für das grob fahrlässige Handeln seines Angestellten gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften.

Beweispflicht beim Kunden

Kommt es zu Problemen mit der Reinigung, enthalten viele AGB Klauseln, die für die Geltendmachung von Mängeln eine Frist von zwei Wochen vorsehen. Das ist jedenfalls für offensichtliche Mängel zulässig. Handelt es sich aber um sog. verdeckte Sachmängel, die nicht sofort erkennbar sind, gilt eine längere Frist. Fordert der Kunde Schadensersatz, trägt er die Beweislast für ein Verschulden der Reinigung. Unproblematisch ist der Fall, wenn das Kleidungsstück in der Reinigung verloren gegangen ist. Dann reicht der Abgabebeleg regelmäßig als Beweis aus. Problematischer stellt sich jedoch die Beweisführung in den Fällen dar, bei denen das Textil von der Reinigung unsachgemäß behandelt und beschädigt wurde. Ein Laie kann häufig nur schwer erkennen, ob beispielsweise die gerissenen Hosennähte auf normale Verschleißerscheinungen oder auf Reinigungsfehler zurückzuführen sind.

Schlichtungsstellen für Reklamationen

Weil hier dem normalen Kunden das nötige Fachwissen fehlt, kann man sich an die Schlichtungsstellen für Textil- und Reinigungsreklamationen wenden. Vom Gardinenstoff über Oberbekleidung, Lederbekleidung, Polsterbezüge bis hin zu Abendkleidern werden dort alle möglichen Textilien einer fachmännischen Begutachtung unterzogen. Je nach Art der Textilien fallen für die Einschaltung der Schlichtungsstelle ca. 15 bis 25 Euro an. Der Schiedsspruch wird dann von den chemischen Reinigungen akzeptiert. Tipp: Bevor man die Schlichtungsstelle einschaltet, sollte man sich wegen der Reklamation aber auf alle Fälle zunächst an die Reinigung wenden. Denn andernfalls kann die Beurteilung der Schlichtungsstelle ungültig werden, etwa weil den Gutachtern dort wichtige Fakten zur Schadensursache nicht bekannt waren.

Höhe des Schadensersatzes

Wenn es um die Bemessung des Schadensersatzes geht, stehen bei den Gerichten durchaus auch modische Aspekte im Vordergrund. Denn der Wert des beschädigten oder verloren gegangenen Kleidungsstücks wird nach dem Zeitwert bemessen. Als Kunde muss man also Abstriche machen, wenn die Kleidung schon älter ist. Der ursprüngliche Kaufwert kann durch Vorlage des Kassenbons oder der Kaufquittung belegt werden. Von diesem Wiederbeschaffungswert muss dann ein Abzug vorgenommen werden, der sich am Alter der Kleidung und an der Tragehäufigkeit orientiert. Handelt es sich um Kleidung, die normalerweise nur selten getragen wird, etwa Designerteile oder Abendkleider, wird statt der Tragehäufigkeit von den Richtern die Mode als zeitlicher Faktor berücksichtigt, so etwa vom Landgericht Berlin bei einem Designer-Hosenanzug (Urteil v. 17.12.2007, Az.: 52 S 90/07). Sogar der ideelle Wert, zum Beispiel von einem Hochzeitskleid, kann in die Kalkulation des Schadensersatzes einfließen (Amtsgericht Köln, Urteil v. 28.02.2002, Az.: 137 C 519/01).

Einteiler, Zweiteiler, Dreiteiler

Noch komplizierter wird die Festlegung der Schadenssumme, wenn es sich um Mehrteiler handelt, wovon nur ein Teil beschädigt oder verloren gegangen ist, die anderen aber noch getragen werden können. Hier stellt sich die Frage, ob auch für die intakten Stücke Schadensersatz zu leisten ist. In diesen Fällen lassen sich die Richter von praktischen Überlegungen leiten. Das Landgericht Berlin hat in oben genannter Entscheidung den Schadensersatz auf die verlorene Anzughose beschränkt, weil das zu dem Hosenanzug gehörende Sakko noch mit anderen Kombinationen getragen werden konnte. Anders dagegen fiel der Befund beim Amtsgericht Prüm aus: Von einem Komplet war bei der Reinigung ein Wollrock total eingelaufen. Hier musste die Reinigung für das ganze Ensemble, also auch für die dazu gehörende Bluse und die dazu gehörende Jacke Schadensersatz leisten (Urteil v. 20.06.1990, Az.: 6 C 184/89).

Reinigung ist keine Wäschekammer

Es ist durchaus plausibel, dass ein Reinigungsbetrieb nicht als Kleiderschrank fungieren und über Jahre nicht abgeholte Waren aufheben muss. Allerdings ist bei den Abholungsbestimmungen in den AGB ebenfalls Augenmaß gefragt, das sowohl die Interessen der Reinigung einerseits als auch die Interessen des Kunden an seinem Eigentum andererseits berücksichtigt. Laut dem Oberlandesgericht Köln ist daher eine AGB-Klausel unzulässig, wenn sie die Abholung des Reinigungsgutes innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins fordert und nach Ablauf eines Jahres die Reinigung zur freien Bewertung berechtigt, z. B. die Abgabe an eine soziale Einrichtung, falls sich der Kunde nicht meldet. Die Richter sehen darin eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers, weil insbesondere bei teuren Stücken ein eventueller Erlös durch freihändigen Verkauf die Kosten der Reinigung um ein Vielfaches übersteigen würde (Urteil v. 07.05.1997, Az.: 6 U 104-96).

Reinigung mit weißer Weste

Über Textilreinigungen muss man sicher meist keine schmutzige Wäsche waschen. Fehler können jedem passieren, auch der Reinigung. Schließlich sind ihre Angestellten auch nur Menschen. Die allermeisten leisten sehr gute fachliche Arbeit und bekommen auch einmal einen Fleck weg, an dem zuvor das geheimste Hausmittel scheiterte. Ist das aber nicht so, steht man als Verbraucher nicht ohne Rechte da. Gegen eine „glänzend" gebügelte Stoffhose kann man ebenso Ansprüche geltend machen wie etwa für den Fall, dass die Reinigung die Herausgabe des Kleidungsstücks verweigert, weil man den Reinigungszettel verloren hat. Viele Unternehmen zeigen sich in solchen Fällen gegenüber ihren Kunden äußerst kulant. Schließlich gibt man seine besten Stücke am liebsten bei der Reinigung seines Vertrauens ab.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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