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Info AGB

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bezeichnet man alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Es ist dabei gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als AGB ohne Bedeutung, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat, vgl. § 305 BGB.

Jedoch gibt es auch Einschränkungen. So muss bei der Verwendung von AGB auf diese deutlich hingewiesen werden. Wichtig ist, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Nur dann werden AGB auch Bestandteil des Vertrages. Von einer wirksamen Einbeziehung der AGB kann dann ausgegangen werden, sofern

(1)     die andere Vertragspartei auf die AGB ausdrücklich hinweist; sofern ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist,  hat die Vertragspartei durch deutlich sichtbaren Anhang der AGB am Ort des Vertragsschlusses auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen und

(2)     der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

Für AGB, die gegenüber einem Unternehmer gem. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwendet werden, gilt dies jedoch nach § 310 Abs. 1 BGB nur mit Einschränkungen: Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier unter Umständen auch nur eine stillschweigende Willensübereinstimmung.

Ferner dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sich aus der zweiten Voraussetzung ebenfalls ergibt, keine überraschenden, unklar formulierten Regelungen getroffen werden. AGB müssen für den Kunden verständlich sein. Nur Regelungen die die dem Transparenzgebot entsprechen, werden daher Vertragsinhalt. Die Einbeziehung einer Klausel scheitert, wenn sie in ihrem Kernbereich unklar oder für einen Durchschnittskunden unverständlich ist.

AGB unterliegen nach §§ 307-309 BGB einer Inhaltskontrolle. In §§ 308, 309 Bürgerliches Gesetzbuch wird eine Vielzahl von möglichen Klauseln aufgezählt, die gem. § 308 BGB nach entsprechender Wertung oder gem. § 309 BGB jedenfalls unwirksam sind.  

Sofern sich eine Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bereits nach § 308 BGB und/oder § 309 BGB ergibt, sind diese entsprechend § 307 BGB und § 305 c BGB zu überprüfen. Nach         § 307 BGB sind Regelungen in AGB unwirksam, sofern sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich wiederum daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Verstoß gegen das Transparenzgebot). Eine solche unangemessene Behandlung ist aber auch anzunehmen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten eines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 305 c BGB schützt vor überraschenden und mehrdeutigen Klauseln, sofern sie nicht bereits gem. § 305 II Nr.2 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die im Grundsatz verständliche Klausel in Einzelpunkten mehrdeutig ist.   

Sofern individuelle Vertragsabreden bestehen, haben diese gegenüber den Regelungen in den AGB jedenfalls Vorrang, § 305b BGB. Demzufolge sind auch Klauseln in AGB unwirksam, die in direktem Widerspruch zu einer Individualabrede stehen. Ebenso verhält es sich bei einem mittelbaren Widerspruch zwischen der AGB-Klausel und der Individualabrede. In diesem Zusammenhang sind auch Schriftformklauseln unwirksam. Sie verstoßen gegen § 305b BGB und § 307 BGB, soweit sie für die Vertragsänderung konstitutiv die Einhaltung der Schriftform fordern; AGB-Klauseln können eine nachträglich getroffene, höherrangige individuelle Abrede nicht außer Kraft setzen. Entsprechendes gilt für Klauseln, nach denen mündliche Nebenabreden unwirksam sein sollen. Diese sind lediglich als sog, Vollständigkeitsklauseln wirksam, d.h. wenn sie lediglich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde wiederholen.

Ist eine AGB-Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, hat dies zur Folge, dass sich der Inhalt des Vertrags hinsichtlich dieser unwirksamen Bestimmung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften regelt. Im Übrigen bleibt der Vertrag jedoch wirksam.

Verstößt der Inhalt einer AGB-Klausel teilweise gegen §§ 307 ff. BGB, ist die Klausel grundsätzlich im Ganzen unwirksam. 

Die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erbrecht, Familienrecht und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, vgl. § 310 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch.


 
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