Klassische Fälle der Gehaltszahlung ohne Arbeitsleistung

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Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeitsleistung, wenn er diese ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat, § 611 Absatz 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Arbeitsvertrages.

Die Arbeitsleistung ist zwar generell nachholbar, d. h. gegebenenfalls versäumte Stunden könnten theoretisch nachgeholt werden. Oft ist es jedoch so, dass der Arbeitgeber nach dem Ablauf der regulären Arbeitszeit keine Verwendung mehr für eine eventuell Nachholung verpasster Stunden hat, insbesondere wenn es geregelte Geschäftszeiten gibt bzw. nach Ablauf einer bestimmten Tageszeit keine Notwendigkeit mehr für die Dienste des Arbeitnehmers besteht. Damit einher geht die Folge, dass die Arbeitsleistung, so sie nicht erbracht ist, in der Regel mit dem Ablauf der vertraglich vorgesehenen bzw. üblichen Arbeitszeit unmöglich wird, d. h. nicht mehr nachgeholt werden kann mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber nur diejenige Arbeitsleistung zu vergüten hat, die auch tatsächlich erbracht wurde.

Gibt es aber auch Fälle, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ebenfalls nicht erbringt, aber im Gegensatz zu Vorgenanntem seinen Entgeltanspruch trotzdem behält?

Ja, die gibt es!

Die beiden klassischsten und in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle, die insofern auch kaum Probleme bereiten, sind einerseits die Wahrnehmung von Erholungsurlaub sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen. Sonderfälle, die hin und wieder im Hinblick auf die Berechnung des dann fälligen Entgeltes Probleme bereiten, sind die Zeiten des Beschäftigungsverbotes im Mutterschutz sowie die Wahrnehmung der Elternzeit ohne Teilzeitarbeit.

Auch, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen (Erkrankung des Kindes, Tod eines nahen Angehörigen, Heirat, etc.) an der Arbeitsleistung vorübergehend gehindert ist, kann er seinen Entgeltanspruch behalten.

Ebenso wenig muss der Arbeitnehmer das Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers übernehmen, d. h. fällt ein vom Arbeitgeber bereit gestelltes Arbeits- oder Transportmittel ersatzlos wegen eines wartungs- oder reparaturbedingten Grundes aus oder ist die Arbeitsleistung sonst aus einem ausschließlich aus der Sphäre des Arbeitgebers stammenden Umstand nicht möglich, behält der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch ebenfalls.

Der wichtigste Fall der Gruppe „Lohn ohne Arbeit“, der auch in der Praxis die meisten Schwierigkeiten bereitet, ist der Annahmeverzug des Arbeitgebers mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Hierunter versteht man Konstellationen, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich in Person Vorort und in der richtigen Art und Weise bzw. schriftlich angeboten hat und der Arbeitgeber zu erkennen gibt, die Arbeitsleistung nicht entgegen nehmen zu wollen. Gleichermaßen zu behandeln sind die Fälle, in welchen ein Angebot des Arbeitnehmers gänzlich entbehrlich ist, weil der Arbeitgeber durch sein vorangegangenes Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, an der Arbeitsleistung überhaupt kein Interesse mehr zu haben. Auch dann behält der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch, ohne tatsächlich gearbeitet zu haben.


Nicole Lauckner - Rechtsanwältin


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