Kleider machen Leute

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Wer sich in seinem Leben auch nur ansatzweise mit Steuerrecht beschäftigt, weiß, dass der gemeine Steuerzahler des Öfteren Ungerechtigkeiten ausgesetzt ist. Ein Beispiel dafür sind die Mehrwertsteuersätze. So gilt für den Verkauf eines Maulesels der ermäßigte, für den gewöhnlichen Hausesel aber der volle Mehrwertsteuersatz. Nicht ganz so undurchschaubar ist die Steuerwelt bei der Berufskleidung. Es wird immer wieder darum gestritten, welches Kleidungsstück sich steuermindernd auswirkt. Blaumann oder Oberkellnerfrack sind aus Sicht des Finanzamtes eindeutig Arbeitskleidung. Dies gilt auch für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters.

Steuerberater oder Rechtsanwälte, die auch Anzüge tragen, werden vom Steuerrecht nicht begünstigt. Ein Rechtsanwalt trat seine Tätigkeit in einer internationalen Wirtschaftskanzlei an. Um nicht unangenehm aufzufallen, hatte er 4.000,00 EUR in neue Anzüge und Hemden investiert. Das Finanzgericht urteilte, dass die Bekleidungsstücke „keine typische Berufskleidung“ seien. Sie gehören allgemein „zur Herrenmode“. Daher sind die Anschaffungskosten keine Werbungskosten.

Begründet hat das Gericht dies damit, dass die Anzüge auch als „bürgerliche Kleidung“ genutzt werden können. Aufgrund dieser Möglichkeit gehört dieser Teil im Schrank zur allgemeinen Lebensführung. Von einer typischen Berufskleidung darf nur dann ausgegangen werden, wenn diese so gut wie gar nicht für private Zwecke genutzt werden könne. Dies gilt bei Anwälten leider nur für die Anwaltsroben – oder haben Sie schon einmal einen Anwalt am Sonntag mit der Robe Brötchen holen sehen? Manche Arbeitgeber machen sich hier Gedanken. Vielleicht sollten sie ihren Mitarbeitern Anzüge mit einem aufgestickten oder aufgebügelten Firmenlogo zur Verfügung stellen? Ob das Finanzamt dann anders darüber denkt?


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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