Können sich Anleger bei Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung Steuervorteile anrechnen lassen?

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Die Rechtslage ist hier sehr kompliziert, gehen doch zivilrechtliche Fragen mit steuerrechtlichen Fragen Hand in Hand. Der BGH hat mit aktuellem Urteil vom 28.01.2014 – Az.: XI ZR 495/12 – aktuell den Fall entschieden, dass eine Fondsbeteiligung in Form einer Kommanditbeteiligung rückabgewickelt wurde und die Berufungsinstanz zunächst der Bank im Rahmen der Berufung nachgelassen hat, etwaige Steuervorteile anzurechnen.

Der Entscheidung lag eine Kommanditbeteiligung zugrunde, bei der der Anleger nicht die gesamte Einlage eingezahlt hatte, sondern einen Teilbetrag. Der weitere Teilbetrag der Kommanditbeteiligung sollte aufgefüllt werden aus erwirtschafteten Gewinnen der Gesellschaft. Die Verlustzuweisungen, die der Anleger erhielt, entsprachen 100 % der Anlage bzw. überschritten diese.

Grundsätzlich ist bei Rückabwicklung der Fondsbeteiligung zu unterscheiden, ob zu diesem Zeitpunkt das Kapitalkonto des Anlegers, welches im Rahmen der Rückabwicklung gleichfalls mit übertragen wird, positiv oder negativ ist.

Ein negatives Kapitalkonto entsteht bei Fondskonstruktionen, bei denen die Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und wo zu Beginn der Beteiligung mit Verlustzuweisungen gewunken wird, die zu einem großen Teil Grundlage dafür sind, dass sich die Anleger überhaupt für den Beitritt zu der Kommanditgesellschaft entscheiden. Das negative Kapitalkonto kann sich durch weitere – im laufenden Geschäftsbetrieb anfallende – Verluste zusätzlich erhöhen, jedoch auch durch nicht ausgeschüttete Gewinne, die dem Kapitalkonto gutgeschrieben werden, wieder verringern und positiv werden.

Die Übertragung eines Fondsanteils ist für den beschädigten Anleger ein steuerbarer Vorgang, der im Fall eines negativen Kapitalkontos zu einem Gewinn führt, den er versteuern muss. Der Veräußerungsgewinn entspricht der Höhe des Betrages, um den der Veräußerungspreis den Buchwert übersteigt. In der Regel ist das die von dem Schädiger/der Bank zu zahlende Schadensersatzleistung zuzüglich des von dem Schädiger übernommenen negativen Kapitalkontos.

Ist dagegen das Kapitalkonto des Anlegers trotz der anfänglichen Verlustzuweisungen bei Übertragung des Fondsanteils nicht mehr negativ, weil dort in der Zwischenzeit beispielsweise nicht ausgeschüttete Gewinne gutgeschrieben wurden, so haben sich die Gewinne in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen bei dem Anleger einkommenserhöhend ausgewirkt und somit zuvor steuerrechtlich einkommensmindernd angesetzte Verluste kompensiert. Für eine Anrechnung von Steuervorteilen aus den Verlustzuweisungen bleibt dann kein Raum. Im Fall eines positiven Kapitalkontos hat der Anleger die Schadensersatzleistung nur unter Abzug des Buchwertes des zu übertragenen Fondsanteils zu versteuern.

Die sich ergebenden Fragestellungen sind kompliziert und komplex und bedürfen einer Prüfung im Einzelfall. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rückabwicklung einer Kommanditbeteiligung bzw. die Übertragung der Fondsbeteiligung beispielsweise auf den Schädiger immer auch unter dem Aspekt der steuerlichen Auswirkungen betrachtet werden muss.

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Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

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