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Kollision auf dem Seitenstreifen – wer haftet?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Immer wieder wird der Standstreifen auf Autobahnen von Verkehrsteilnehmern genutzt, die es besonders eilig haben: Meist wollen sie einen Stau umfahren oder möglichst schnell an der nächsten Ausfahrt raus. Dabei darf der Seitenstreifen nur in Ausnahmefällen genutzt werden – auch von der Polizei. Wird sie dort mit ihrem Einsatzfahrzeug in einen Unfall verwickelt, stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet.

Kollision mit der Polizei

Eine Polizeistreife wurde zu einem Unfall auf der Autobahn gerufen. Um zum Unfallort zu kommen, nutzten die Beamten den Seitenstreifen. Ferner stellten sie zwar das Blaulicht, nicht dagegen das Einsatzhorn an. Plötzlich schlingerte ein Pkw ebenfalls auf den Seitenstreifen und kollidierte dort mit dem Einsatzfahrzeug.

Die Mutter des Autofahrers und Eigentümerin des Kfz verlangte vom zuständigen Bundesland Schadenersatz. Ihr Sohn sei – um eine Rettungsgasse zu bilden – von der mittleren auf die rechte Fahrspur gezogen und dabei etwas zu weit nach rechts auf den Seitenstreifen geraten. Allerdings habe ihr Kind dort nicht mit einem Fahrzeug rechnen müssen. Weil die Beamten darüber hinaus ohne Sirene auf dem Seitenstreifen unterwegs gewesen seien, habe ihr Nachwuchs das Kfz auch gar nicht erkennen können. Letztlich seien die Ordnungshüter mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h auf dem Seitenstreifen gefahren. Der Streit zwischen den Parteien endete vor Gericht.

Verkehrswidriges Verhalten des Autofahrers

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies sämtliche Ansprüche der Kfz-Eigentümerin zurück. Sie konnte somit keinen Schadenersatz verlangen.

Immerhin hatte ihr Sohn den Unfall aufgrund seines verkehrswidrigen Verhaltens selbst verursacht. So war er entgegen § 2 I 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht auf der Fahrbahn geblieben. Stattdessen war er auf den Seitenstreifen geraten, obwohl dieser nach § 2 I 2 StVO nicht mehr zur Fahrbahn gehört und daher grundsätzlich auch nicht genutzt werden darf. Eine Ausnahme hiervon, z. B. eine Panne, hatte der Sohn im Übrigen nicht behauptet.

Des Weiteren hatte der Autofahrer unachtsam gehandelt. Anderenfalls wäre ihm das Einsatzfahrzeug auf dem Seitenstreifen aufgefallen. Dieses wies nach dem Zusammenstoß Schäden im hinteren Bereich auf – zum Unfallzeitpunkt hatte es sich demnach etwa neben dem beteiligten Kfz befunden. Der Autofahrer hätte es also bei einer sorgfältigen Umschau problemlos erkennen können. Selbst wenn ihm die freie Sicht auf den Seitenstreifen – z. B. aufgrund eines Lkw – versperrt gewesen wäre, hätte er sich rechtzeitig vergewissern müssen, ob der Seitenstreifen frei ist.

Polizeibeamte durften Seitenstreifen nutzen

Die Polizeibeamten dagegen hatten keinen Verkehrsverstoß begangen.

So waren die Ordnungshüter nicht verpflichtet, die Rettungsgasse zu nutzen. Im Gegensatz zu ihrem Unfallgegner durften sie vielmehr auch den Seitenstreifen befahren. Ein Verstoß gegen § 2 I StVO lag nicht vor, weil die Polizisten gemäß § 35 I StVO von den Vorschriften dieser Verordnung befreit waren. Das ist unter anderem möglich, wenn die Polizei zu einem Einsatz gerufen wird, der dringend geboten ist, z. B. weil Menschenleben in Gefahr sind. Ein schwerer Autounfall auf der Autobahn rechtfertigt es daher, der Polizei Sonderrechte zuzusprechen, damit die Beamten schneller am Unfallort eintreffen und Leben retten können.

Bei einer solchen Einsatzfahrt müssen auch nicht zwingend die Sirene und das Blaulicht eingeschaltet werden. Nach § 38 II StVO reicht die Verwendung des Blaulichts aus, um den anderen Verkehrsteilnehmern den Ernst der Situation vor Augen zu führen. Die müssen dann den Einsatzwagen passieren lassen – allerdings sind die Beamten zeitgleich verpflichtet, die Verkehrssicherheit beizubehalten. Das haben sie vorliegend getan. So hatte die Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs laut eines Sachverständigen maximal 50 km/h betragen – von einer überhöhten Geschwindigkeit konnte daher keine Rede sein. Darüber hinaus hatten die Beamten das Blaulicht betätigt – andere Verkehrsteilnehmer konnten daran erkennen, dass etwas passiert ist und sie erhöhte Vorsicht walten lassen sollten.

Fazit: Fahrzeuge haben auf dem Seitenstreifen grundsätzlich nichts zu suchen. Das gilt auch bei einem Stau auf der Autobahn. Dagegen ist es etwa einer Polizeistreife erlaubt, den Standstreifen zu nutzen, wenn sie zu einem Unfall auf der Autobahn gerufen wurde und schnellstmöglich die Unfallstelle erreichen muss, um sie zu sichern und den Unfallbeteiligten zu helfen.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 14.03.2016, Az.: 1 U 248/13)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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