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Kombination aus Darlehensvertrag und Lebensversicherung - Widerruf des Darlehensvertrages und die Folgen

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Zurzeit widerrufen Verbraucher in einer Vielzahl von Fällen ihre Darlehensverträge. Sie machen in diesen Fällen davon Gebrauch, dass die Widerrufsbelehrung des Vertrages regelmäßig fehlerhaft ist. Der Widerruf des Darlehensvertrages kann jedoch auch Konsequenzen für weitere Verträge haben, wenn diese mit dem Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Man spricht insoweit von „verbundenen Geschäften“.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem aktuellen Urteil vom 5.5.2015 - XI ZR 406/13 den Fall zu beurteilen, ob die mit dem Darlehensvertrag abgeschlossene Lebensversicherung ebenfalls wegfällt, wenn der Darlehensvertrag widerrufen wird.

Zum Sachverhalt:

Der Kunde schloss im Jahre 2002 mit der beklagten Bank einen Vertrag über ein Darlehen, das zum Ablauf der Darlehenszeit getilgt werden sollte. Bis dorthin zahlte der Kunde lediglich Zinsen. Weiterhin wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen und Zahlungen hierauf geleistet. Mit dem Erlös aus der Kapitallebensversicherung sollte zum Ende der Darlehenszeit der Nettokreditbetrag zurückgeführt werden.

Der Kunde widerrief im Jahr 2011 den Darlehensvertrag und pochte darauf, dass damit auch die Lebensversicherung hinfällig sei.

§ 358 BGB sieht in der Tat Fälle vor, in denen nach dem Widerruf des Darlehensvertrages das damit verbundene Geschäft entfällt, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jedoch entschieden, dass diese beiden Verträge nicht derart verbunden sind, dass sie miteinander stehen und fallen.

Ein Darlehen und ein weiterer Vertrag bilden nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB ein verbundenes Geschäft, wenn durch das Darlehen der andere Vertrag finanziert wird. Dies kann im Fall einer Lebensversicherung nur dann der Fall sein, wenn die Versicherungsprämie als Einmalzahlung am Anfang des Vertrages geleistet wird und diese Versicherungsprämie aus der Darlehenssumme entnommen wird. Dies ist bei den Finanzierungskonstruktionen des oben genannten Falles in der Regel gerade nicht gegeben.

In diesem Zusammenhang stellt sich oftmals auch die Frage, ob ein abgeschlossener Bausparvertrag, der der Tilgung des Darlehens dienen soll ein verbundenes Geschäft sein könnte. Nach der jetzigen Rechtsprechung deutet Vieles darauf hin, dass auch diese Kombination kein verbundenes Geschäft ist.

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