Konsequenzen im Strafverfahren: Gefängnisstrafe, Geldstrafe, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis

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Im Strafrecht geht es für den Mandanten nicht nur um seinen guten Ruf, sondern um viel mehr. Nicht selten drohen empfindliche Strafen, die unter Umständen langjährige Freiheitsstrafen bedeuten können.

Wann ist neben einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe auch ein Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperre möglich?

Es kann neben einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe für den Beschuldigten auch zu einem Fahrverbot von einem Monat bis zu sechs Monaten nach § 44 StGB oder die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB durch das Gericht für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren kommen.

Achtung!

Das Gericht kann die Sperre für immer anordnen, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet. Es ist zu beachten, dass das Mindestmaß der Sperre ein Jahr beträgt, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist. Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird durch das Gericht nach § 69 StGB bestimmt, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Das Gericht entzieht dem Beschuldigten nur dann die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Bei den Katalogtaten des § 69 Abs. 2 StGB, also

  • Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB,
  • verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB,
  • Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB,
  • unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, sog. Fahrerflucht bzw. Unfallflucht nach § 142 StGB, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, das bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  • Vollrausch nach § 323a StGB, der sich auf eine der Taten nach § 69 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 StGB bezieht,

wird in der Regel der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Gericht angesehen.

Nach § 69 Abs. 3 StGB erlischt die Fahrerlaubnis mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Wann ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO möglich?

In einigen Fällen, wo dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entziehen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anordnet, entscheidet das Gericht bereits vor einer Verurteilung durch einen Beschluss die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Es muss also eine dringende Tatverdacht bestehen. Rechtsmittel gegen den § 111a StPO Beschluss ist die Beschwerde gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Abs. 2 StPO.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig nach § 111a StPO entzogen, so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

Fazit

In einem Strafverfahren ist stets von einer Eilbedürftigkeit der Sache und den damit nachteiligen Konsequenzen für den Beschuldigten auszugehen. Deshalb ist in Strafverfahren eine qualifizierte Begleitung besonders durch einen Spezialisten für Strafrecht und Verkehrsrecht, am besten durch einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, enorm wichtig.

Tipp eines guten Strafverteidigers!

Sobald die Polizei Sie wegen einer Straftat verdächtigt, machen Sie bitte unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Vermeiden Sie auch ein Teilgeständnis. Denn man befindet sich beim Vorwurf einer Straftat stets in einer sehr prekären Lage. Deshalb zögern Sie nicht lange und wenden Sie sich vertrauensvoll an einen auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Strafverteidigerin & Fachanwältin für Verkehrsrecht in Hamburg


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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