Kontosperre – Kontokündigung? Geldwäscheverdacht oder Bonitätsverschlechterung? Wir helfen!

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Weigert sich Ihre Bank plötzlich Überweisungen vorzunehmen (vgl. § 46 GWG) oder in Empfang zu nehmen? Weigert sich Ihre Bank ferner, den Grund für dieses Vorgehen (vgl. § 47 GWG) zu nennen? Dann ist es möglich, dass ein Geldwäscheverdacht gegen Sie besteht.

Einstweilige Verfügung

In einem derartigen Fall muss geprüft werden, ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Kontosperre gestellt werden sollte. Ein solcher Antrag muss wegen der notwendigen Eilbedürftigkeit einerseits möglichst schnell nach der eigentlichen Kontosperre gestellt werden und andererseits möglichst detailliert begründet werden, da es möglich ist, dass die Bank bereits eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt hat. Seit dem 1.1.2016 ist dieses recht einfach, da es in Deutschland ein zentrales Schutzschriftenregister (vgl. § 945a ZPO) gibt, sodass die Bank nicht an verschiedenen, möglichen Gerichtsständen Schutzschriften einreichen muss, sondern nur einmal zentral.

Netzwerk mit Strafverteidiger

Sollten Sie oder Ihr Unternehmen zu Unrecht der Geldwäsche verdächtigt werden, so stehen wir Ihnen, auch in Zusammenarbeit mit einem bekannten Hamburger Strafverteidiger, gerne zur Seite, um Ihren Fall auch strafrechtlich zu bearbeiten.

Kontokündigung zur Unzeit

Aber auch, falls Ihre Bank aus anderen Gründen als einem Geldwäscheverdacht, (z. B. angebliche Bonitätsverschlechterung) den mit Ihnen oder Ihrem Unternehmen bestehenden Vertrag aufgekündigt hat, müssen Sie sich dieses nicht unbedingt gefallen lassen. Es sollte hier geprüft werden, ob ein Kündigungsgrund der Bank tatsächlich vorliegt und ob die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgte.

Die Anwälte von Juest+Oprecht helfen Ihnen! Ulrich Husack



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