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Guthabenübertragung nach Kontokündigung gebührenfrei

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Jeder, der schon einmal mit Banken oder Sparkassen zu tun hatte, weiß, dass sie für fast alle ihre Tätigkeiten Gebühren verlangen. Aus diesem Grund hat sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) die Gebühren der Sparkasse Jena-Saale-Holzland mal genauer angeschaut und auch mindestens eine, seiner Meinung nach, unzulässige Klausel entdeckt.

Vorgehen nach Kontokündigung

Konkret ging es um den alltäglichen Fall, dass ein Kunde bei seiner bisherigen Sparkasse sein Girokonto kündigt und ein neues bei einer anderen Bank bzw. Sparkasse eröffnet. Für das alte Girokonto sind in der Regel ein paar Daueraufträge eingerichtet oder mehrere Einzugsermächtigungen erteilt, die nach erfolgter Kündigung von der oben genannten Sparkasse in einer Liste zusammengefasst und an die neue Bank übermittelt werden. Für diese Tätigkeit der „Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute“ – egal, ob mit vorhandenen Daueraufträgen bzw. Einzugsermächtigungen oder ohne – verlangte die Sparkasse aufgrund einer Klausel in ihrem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ eine Gebühr von 10,23 Euro.

Unterlassungsklage vor Landgericht Gera erfolglos

Der vzbv war der Meinung, dass die bargeldlose Abwicklung eines Zahlungstransfers auch zu Kreditinstituten außerhalb des Sparkassensektors für die Sparkasse mit einem geringeren Aufwand verbunden ist als eine Barauszahlung, und verlangte daher die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bzgl. der beanstandeten Klausel. Diese Erklärung gab die Sparkasse jedoch nicht ab, woraufhin der vzbv Klage auf Unterlassung beim zuständigen Landgericht (LG) Gera einreichte.

Die Richter am LG wiesen die Klage jedoch ab. Sie waren der Meinung, dass die Sparkasse zum Transfer eines bestehenden Restguthabens auf ein Girokonto bei einer anderen Bank generell nicht verpflichtet ist. Es mache daher im Hinblick auf die erhobenen Gebühren auch keinen Unterschied, ob für das gekündigte Girokonto überhaupt Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen vorlägen, die übermittelt werden müssten.

Erfolgreiche Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Jena

Gegen dieses Urteil legte der vzbv Berufung beim OLG Jena ein – mit Erfolg. Die Richter stellten in ihrem Urteil klar, dass die von der Sparkasse verwendete Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 Ziff. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstößt und daher unwirksam ist.

Kreditinstitute haben die gesetzliche Pflicht, ein Restguthaben nach einer Kündigung bargeldlos auf ein Konto bei einer anderen Bank oder Sparkasse zu transferieren, wenn der Kunde dies verlangt. Denn i. S. d. §§ 675f Abs. 2, 675c Abs. 1, 667 BGB steht den Kunden bei Vertragsende die Herausgabe des Erlangten zu, im Fall eines Girokontos also das darauf befindliche Geld und damit ein Zahlungsanspruch. Dieser kann entweder durch die Auszahlung von Bargeld oder durch bargeldlose Bezahlung erfüllt werden.

Grundsätzlich kann das Kreditinstitut entscheiden, wie es die Geldschuld begleichen will. Allerdings ist eine Barauszahlung von Restguthaben zum einen völlig unüblich und zum anderen den Kunden auch nicht zumutbar, da eine Barabhebung vom alten Konto und die Bareinzahlung auf das neue Konto mit einem höheren Risiko und erhöhtem Aufwand verbunden ist.

Aus diesem Grund wurde die Sparkasse verurteilt, die Klausel nicht mehr anzuwenden und eventuell vorhandenes Restguthaben bargeldlos auf ein Girokonto eines anderen Kreditinstituts zu überweisen – und das, ohne zusätzlich Gebühren zu verlangen.

Fazit: Restguthaben auf einem gekündigten Girokonto muss gebührenfrei und bargeldlos auf das neue Girokonto überwiesen werden – auch bei fremden Kreditinstituten.

(OLG Jena, Urteil v. 08.01.2015, Az.: 1 U 541/14)

(WEI)

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