Korruption im Gesundheitswesen: was der Patient dazu sagt, ist egal!

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Kooperationen sind im Gesundheitswesen weit verbreitet, vom Gesetzgeber gewollt und für den Patienten gut. Auch die kooperierenden Ärzte/Leistungserbringer profitieren. Die im Gesundheitswesen vorhandenen Strukturen werden zum Teil schon viele Jahre praktiziert.

Seit Juni 2016 wurden unter anderem die §§ 299a, b StGB eingeführt, um korruptives Verhalten im Gesundheitswesen künftig zu bestrafen. Dabei waren korruptive Absprachen bereits vorher berufsrechtlich verboten – die Kammern waren aber nicht in der Lage, die Verstöße gegen Berufsrecht zu verfolgen und angemessen zu ahnden.

Viele Ärzte und andere Leistungserbringer sind nun verunsichert, welche Kooperationsformen zulässig und welche künftig strafbar sind. Auf der Suche nach Lösungen vertreten einige Ärzte (bzw. deren Anwälte) folgende Auffassung: Wenn man den Patienten die Kooperation offen legt, dann kann man sich nicht strafbar machen! Denn schließlich, so die Argumentation, dienten die neuen Straftatbestände auch dem Schutz der Patienten. So könne man es ja schließlich in den Gesetzesbegründungen nachlesen.

Diese Rechtsauffassung ist schlicht falsch und daher gefährlich:

Denn was der Gesetzgeber sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gedacht hat, ist bei der Auslegung der neuen Gesetze unerheblich. Entscheidend ist, in welchen Kontext die Gesetze eingebunden sind und welchen Zweck sie verfolgen. So hat bereits Prof. Michael Kubicil aus Köln überzeugend darauf hingewiesen, dass die neuen Gesetze allein den Wettbewerb, nicht aber den Patienten schützen sollen. Dieser Auffassung folgt nun auch die Praxis: Auf einer von der Bundesärztekammer am 12. November 2016 veranstalteten Tagung stellte Oberstaatsanwalt Alexander Badle von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ebenfalls klar, dass die neuen Gesetze allein den lauteren Wettbewerb schützen sollen.

Wenn die neuen Gesetze aber allein den Wettbewerb, nicht aber den Patienten schützen sollen, dann gilt: Es ist egal, ob dem Patienten das Kooperationsmodell offen gelegt wird. Dieser Schritt kann eine Strafbarkeit nicht verhindern!

Demgegenüber kann es auch nicht zur Straflosigkeit führen, wenn man das Kooperationsmodell seinen Wettbewerbern offenbart. Denn das Schutzgut „Wettbewerb im Gesundheitswesen“ steht nicht zur Disposition der Beteiligten, da es um das öffentliche Gemeinwohl der Volksgesundheit geht.

Entscheidend wird künftig allein sein, ob der im Rahmen der Kooperation angestrebte Vorteil „lauter“ oder „unlauter“ ist. „Unlauter“ ist ein Vorteil immer dann, wenn er nicht im Einklang mit der Rechtsordnung (insb. dem Berufsrecht) steht. Der Kern der Strafbarkeit bildet die sogenannte „Unrechtsvereinbarung“, also eine unlautere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung.

Als Fachanwalt für das Medizin- und Sozialrecht kenne ich mich allerdings bestens in diesen Gebieten aus und konnte bereits mehrere Jahre Berufserfahrung in einer deutschlandweit tätigen Medizinrechtskanzlei sammeln. Gerne berate ich Sie!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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