Was tun bei einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung?

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Eine Kündigung trifft ins Mark!

Erhält man eine Kündigung – vor allem eine außerordentliche und fristlose Kündigung – trifft einen das oft unverhofft. Oft ist man mit der Situation überfordert und es tauchen eintausend Fragen auf, die sofort beantwortet werden müssen: Wie kann ich jetzt meinen Lebensunterhalt bestreiten? Wovon leben ich und meine Familie nun? Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? Was ist mit Arbeitslosengeld? Und was ist mit einem ordentlichen Zeugnis? Kann ich mich nun schon für einen neuen Job bewerben, obwohl ich die Kündigung angreife? Und, und, und.

Es ist völlig normal, dass man im Moment der Kündigung und den Stunden und Tagen danach von Existenzängsten übermannt wird. Immerhin verbringt man die meiste Zeit des Tages mit seiner Arbeit, es ist ein Lebensmittelpunkt. Wenn dieser Lebensmittelpunkt von jetzt auf gleich verloren geht, löst das Ängste aus, die tief in unserem Unterbewusstsein verankert sind.

Weil die Mitarbeiter in der Fachanwaltskanzlei Dr. Hollitzer um diese Ängste wissen, erhalten Sie bei uns innerhalb weniger Stunden einen persönlichen Besprechungstermin, in dem alle Fragen geklärt werden. In der Regel noch am selben Tag, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden!

Erste Hilfe im Notfall

Erste Regel: Atmen Sie tief durch und bewahren Sie Ruhe! Eine außerordentliche Kündigung ist nicht das Ende der Welt, auch wenn es sich im Moment so anfühlt. Bislang haben alle unsere Mandanten die schwere Zeit mit unserer Hilfe sehr gut überstanden und sind am Ende aus dieser Krise gestärkt hervorgegangen. Denken Sie immer daran: Die eine Tür geht zu, viele andere Türen öffnen sich!

Nehmen Sie dann Kontakt mit uns auf und wir besprechen alles Weitere. Machen Sie sich bitte zunächst über die Kosten einer anwaltlichen Beauftragung keine Gedanken: Im Rahmen eines ersten Gespräches klären wir zunächst die Erfolgsaussichten einer Vorgehensweise ab. Dabei ist die Besprechung und Beratung in unserer hoch spezialisierten Kanzlei so lange kostenlos, bis wir eine Regelung getroffen haben. Wenn wir nach einer einstündigen Besprechung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Vertretung keinen Sinn macht, dann zahlen Sie auch nichts. Es ist Teil unserer Unternehmensphilosophie, dass beide Seiten – also Sie und ich – das gute Gefühl haben, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Die rechtlichen Folgen einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung

Es gibt mehrere Gründe, weshalb Sie sich in der Regel gegen eine außerordentliche und fristlose Kündigung zur Wehr setzen sollten:

Das Arbeitsverhältnis endet mit sofortiger Wirkung: Ab dem Folgetag erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber kein Gehalt mehr, in dem Endzeugnis steht dann in der Regel ein ungerades Enddatum (der Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben), also der 3. August 2017. Wenn Sie sich mit diesem Zeugnis bewerben, weiß jeder Arbeitgeber mit Personalerfahrung, dass es eine fristlose Kündigung gab. Denn typischerweise enden Arbeitsverhältnisse zum 15. oder dem Ende eines Monats. Dieses ungerade Beendigungsdatum wird Sie das gesamte Arbeitsleben verfolgen.

Sie erhalten in Bezug auf das Arbeitslosengeld I eine Sperrzeit von 12 Wochen. In der Regel löst eine fristlose Kündigung eine Sperrzeit von 12 Wochen aus (Ausnahme: es liegt ein „wichtiger Grund“ vor). Das bedeutet, Sie erhalten 12 Wochen kein Geld von der Bundesagentur für Arbeit und müssen sich dann auch noch selbst kranken- und pflegeversichern. Zusätzlich verringert sich die Anspruchsdauer um dieser 12 Wochen. Beispiel: Wenn Sie einen ALG I Anspruch für 12 Monate haben, verringert sich dieser um 12 Wochen. Auch gibt es eine kleine Lücke in den Rentenzahlungen. In der Sperrzeit können Sie aber Leistungen nach dem SGB II beantragen (Hartz IV); das setzt aber voraus, dass Sie aufgrund Ihrer Vermögens- und sonstigen Einkommenssituation hilfsbedürftig sind. Auch betragen die Leistungen dann nur knapp 2/3 des üblichen Regelsatzes.

Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung widerspruchslos akzeptieren, drohen also weitreichende finanzielle und berufliche Konsequenzen.

Das weitere Vorgehen

Wenn Sie sich entschlossen haben, gegen die Kündigung vorzugehen, ist eine Frist zu beachten: Ab Erhalt der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Ist diese Frist verpasst, erwächst die Kündigung in Bestandskraft und nur unter ganz engen Voraussetzungen gibt es sozusagen eine Wiedereinsetzung in diese Frist.

Die Arbeitsgerichte sind gehalten, Kündigungsschutzklagen vorrangig und schnell zu bearbeiten. Wenn man beim Arbeitsgericht in Kiel eine Klage einreicht, findet die erste Verhandlung in der Regel zwei Wochen später statt; das ist die sogenannte Güteverhandlung.

Das arbeitsgerichtliche Verfahren besteht in der Regel aus zwei Verhandlungsterminen: Der Güteverhandlung und dem Kammertermin. Viele Verfahren werden schon im Rahmen der Güteverhandlung durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Dabei muss man sich klar sein, dass eine Kündigungsschutzklage mit dem Ziel erhoben wird, dass Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Es ist aber oft so, dass durch den Ausspruch der Kündigung das Vertrauensverhältnis beider Seiten so schwer gestört ist, dass mit einer weiteren Zusammenarbeit nicht mehr zu rechnen ist. Es gibt aber auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, eine Mediation durchzuführen, um das zerschlagene Porzellan wieder zusammenzufügen. Es ist immer eine Frage des Einzelfalles, welche Lösung die beste ist. Ein Patentrezept gibt es hierbei nicht.

Wenn die Gräben aber zu tief sind, spricht man dann in der Güteverhandlung darüber, zu welchen Konditionen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden kann. Wird eine solche einvernehmliche Lösung gefunden, verliert die ausgesprochene fristlose Kündigung ihre Wirkung und an ihre Stelle tritt ein gerichtlicher Vergleich, der dann auch die oben beschriebenen negativen Folgen beseitigt (Sperrzeit, Zeugnis, Gehaltszahlung).

Ob der Arbeitgeber dann auch noch bereit ist, eine Abfindung zu zahlen, muss im Einzelfall geklärt werden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nur in unter besonderen Voraussetzungen bei einer betriebsbedingten Kündigung.

Wann ist eine außerordentliche und fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Eine außerordentliche und fristlose Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Verstoß des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist. In der Regel ist im Vorfeld eine Abmahnung aufgrund eines ähnlichen Verhaltens notwendig. Es gibt in der Rechtsprechung viele Entscheidungen, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen: Die fristlose Kündigung muss immer „ultima ratio“, also letztes Mittel sein. Es gibt Verhaltensweisen, die eine Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen, beispielsweise ein Arbeitszeitbetrug oder die unerlaubte Selbstbeurlaubung. Aber auch hier gibt es keine pauschale Aussage. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Beispielsweise spielt es auch immer eine große Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits ohne Probleme bestanden hat.

Die Kosten eines Verfahrens

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese die Kosten übernehmen; Sie selbst tragen dabei nur den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt. Dabei gibt es im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz eine Besonderheit: Egal wer das Verfahren gewinnt oder verliert, jeder trägt seine eigenen Rechtsanwaltskosten. Wird ein Vergleich geschlossen, fallen auch keine Gerichtsgebühren an.

Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Gerne unterstützen wir Sie bei einem Antrag.

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, müssen Sie die Kosten einer anwaltlichen Beauftragung selbst tragen. Die Kosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Die Kosten der anwaltlichen Beauftragung richten sich nach dem sogenannten Streitwert, also dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei. Geht es um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, werden drei Bruttomonatsgehälter als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Dazu ein Beispiel

Sie verdienten zuletzt 3.000 € brutto im Monat. Der Streitwert beträgt also 9.000 €. Die Anwaltskosten belaufen sich im Falle eines Vergleiches vor Gericht auf insgesamt 2.135,46 €. Einen Kostenrechner finden Sie auf www.anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner. Tragen Sie den Streitwert ein und setzen das Häkchen nur bei „Gerichtlicher Vertretung“ und zusätzlich bei „Einigungsgebühr“. Das Ergebnis wird Ihnen dann bei „Zwischensumme eigene Anwaltskosten“ angezeigt.

In der Regel lohnt sich die Beauftragung eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht, da es gilt, die zuvor erwähnten Nachteile (Sperrzeit und Zeugnis) aus der Welt zu räumen. Gerne können wir auch eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen.

Das Team der Fachanwaltskanzlei Dr. Hollitzer freut sich auf Ihre Anfrage!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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