Kosten bei ehrverletzenden Äußerungen mehrerer Personen

  • 1 Minuten Lesezeit

Besteht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich ehrverletzender Äußerungen und sind mehrere Personen beteiligt, sind diese Unterlassungsschuldner nicht als Gesamtschuldner zu sehen. Vielmehr kann von jedem Einzelnen Unterlassung gefordert werden auch wenn es sich um inhaltsgleiche Ansprüche mit derselben Verletzungshandlung handelt. Dementsprechend sind Einzelwerte zu bestimmen und diese um die Gerichtskosten entsprechend der Beteiligung der Streitgenossen zu erhöhen. Innerhalb der Kostenberechnung müssen der Umfang und die Bedeutung der Sache ebenso berücksichtigt werden, wie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der einzelnen Parteien. Wird der Unterlassungsanspruch bezüglich einer ehrenrührigen Aussage mit einer Vertragsstrafe verbunden, so werden die Beträge keinesfalls zusammengerechnet, sondern nur der höhere Anspruch ist maßgebend. Ein Beseitigungsverlangen neben dem Unterlassungsanspruch ist aber kein eigenständiger Wert, sondern hat den gleichen Gegenstand wie das Unterlassungsverlangen. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2009 - Az. 14 W 53/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

www.anwaltsbuero47.de  -  www.bildrechtskanzlei.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema