Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden

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Nunmehr ist am 19.12.2013 das erste Urteil des Sächsischen Landessozialgerichtes gefallen, wie hoch die angemessenen Kosten der Unterkunft in Dresden sein dürfen (Az.: L 7 AS 637/12).

Hintergrund einer großen Streit- und Klagewelle vor dem Sozialgericht Dresden war, dass der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden am 24.11.2011 neue Angemessenheitswerte für die Brutto-Kaltmieten im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII beschlossen hatte, die ab dem 01.12.2010 anzuwenden waren. Diese Angemessenheitswerte beruhten auf einem von der Stadt Dresden in Auftrag gegebenen Gutachten des Institutes Wohn und Umwelt GmbH/Darmstadt (IWU) vom 24.10.2011. Danach sei eine Brutto-Kaltmiete von 276,00 EUR monatlich für einen 1-Personen-Haushalt angemessen gewesen.

In den vergangenen Jahren gab es nun einen erheblichen Streit darüber, ob diese Angemessenheitswerte den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes an ein sogenanntes schlüssiges Konzept genügen. Beim Sozialgericht Dresden hatten die meisten Klagen teilweisen Erfolg. Das Sozialgericht gelangte in einer Vielzahl von Fällen zu dem Schluss, dass das den neuen Angemessenheitsgrenzen zugrundeliegende Konzept nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei. Anhand des in dem Gutachten des IWU vorhandenen Datenmaterials hatten die verschiedenen Kammern des Gerichtes für einen 1-Personen-Haushalt ca. 13 bis 14 EUR monatlich mehr für die Brutto-Kaltmiete bewilligt.

Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 01.06.2012 der 40. Kammer des Sozialgerichtes Dresden hatten sowohl die Klägerin als auch das Jobcenter die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Nunmehr hat der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichtes entschieden, dass das IWU-Gutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2012 in seiner ursprünglichen Form den vom BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht genüge. Für einen 1-Personen-Haushalt hat das Sächsische Landessozialgericht für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2012 eine Brutto-Kaltmiete in Höhe von 294,83 EUR für angemessen erachtet. Hinzukommen dann die Heizungs- und Warmwasserkosten, die grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Kosten übernommen werden müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Sächsische Landessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BSG zugelassen hat. Inwieweit die Möglichkeit wahrgenommen wird, bleibt daher abzuwarten.

Fazit: Im Ergebnis dessen bleibt festzuhalten, dass für alle, die gegen die Bewilligungsbescheide im Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2012 Widerspruch erhoben haben, nunmehr eine Entscheidung über diesen Widerspruch bzw. eine Richtlinie hinsichtlich der laufenden Klageverfahren getroffen werden kann.

Sollte das Jobcenter über Widersprüche aus diesem Zeitraum bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden haben, sollte schleunigst auf eine Entscheidung gedrungen werden. Notfalls muss diese Entscheidung im Wege einer Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Dresden geltend gemacht werden. Auch auf die Entscheidung über bereits gestellte Überprüfungsanträge sollte gedrungen werden. Ergeben sich hier Fragen hinsichtlich der richtigen Verfahrensweise, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden, damit keine Leistungen verschenkt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass ab dem 01.01.2013 neue Angemessenheitswerte gelten. Für einen 1-Personen-Haushalt gilt nunmehr eine Brutto-Kaltmiete in Höhe von 304,79 EUR monatlich als angemessen. Inwieweit das diesem Beschluss zugrundeliegende Konzept der gerichtlichen Überprüfung standhält, bleibt abzuwarten.


Detailinformationen: RAin Dörte Lorenz, Fachanwältin für Familienrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56, lorenz@dresdner-fachanwaelte.de

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