Kostenausgleichungsvereinbarung von Nettolebensversicherungspolicen nichtig!?

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Kostenausgleichungsvereinbarung nichtig!?

Nettolebensversicherungen beschäftigen auch weiterhin die Gerichte. Dabei sind im Wesentlichen die Produkte zweier Versicherer, nämlich der PrismaLife und der Atlanticlux, Gegenstand der Verfahren. Anlass ist immer die vorzeitige Kündigung des Vertrags, woraufhin die Versicherer bzw. die von ihr eingeschalteten Vermittler auf Einhaltung der sog. Kostenausgleichungsvereinbarung drängen. Denn im Gegensatz zu normalen Lebensversicherungspolicen, bei denen die Vermittlungskosten in den Prämien enthalten sind, werden bei Nettolebensversicherungspolicen die Vermittlungskosten durch einen gesonderten Vertrag - entweder zwischen Versicherungsnehmer und Vermittler oder Versicherungsnehmer und Kunde - geregelt, der dem Wortlaut nach nicht vom Bestand des Versicherungsvertrags abhängig sein soll.

Brisant wird die Frage dadurch, dass derartige Policen vielfach gezielt an Kunden vermittelt wurden, die entweder nicht ausreichend über die Besonderheiten aufgeklärt wurden oder die das darin liegende Risiko nicht nachhalten konnten. Die Behandlung dieser Fälle ist uneinheitlich, wobei die untergerichtliche Rechtsprechung eher dazu neigt, die Gestaltung als solche als unzulässig anzusehen, während die Obergerichte die Möglichkeit, einen Markt für Nettopolicen zu etablieren, nicht ausschließen möchte, und den Kunden dann auf Schadenersatzansprüche verweist.

Einen Mittelweg scheint nunmehr das OLG Karlsruhe gegangen zu sein, wie man einer Pressemitteilung vom 25.10.2013 entnehmen kann, die sich auf das Urteil vom 19.09.2013, Az.: 12 U 85/13, bezieht. Bislang sind die Urteilsgründe allerdings nicht veröffentlicht.

Ausweislich der Pressemitteilung vertritt das OLG Karlsruhe dabei die Ansicht, dass in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt durch die Gestaltung eine Umgehung des gesetzlichen Stornoabzugsverbots nach § 169 Abs. 5 S. 2 VVG vorliege, die den Kunden unangemessen benachteilige. Besonderheit war, dass die Kostenausgleichungsvereinbarung zwischen Versicherer und Kunden geschlossen worden war und dass die beiden Verträge dadurch miteinander verbunden wurden, dass während der Zahlungspflicht auf die Kostenausgleichungsvereinbarung die Prämien zur Versicherung um den Betrag der Rate auf die Kostenausgleichungsvereinbarung gekürzt und beide Raten gemeinsam eingezogen wurden. Wirtschaftlich bestand somit für den Versicherungsnehmer kein Unterschied zu einer „normalen" Lebensversicherung.

Ob das Urteil einer etwaigen Revision zum BGH standhält, wird sich zeigen müssen. Zuzustimmen ist allerdings dem Ansatz, dass dem Kunden bei einer derart offensichtlichen Umgehung der gesetzlichen Vorschriften geholfen werden muss, und dies nicht nur auf der Ebene des Schadenersatzes.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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