Kostenbegrenzung für Wartungsarbeiten?

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Kleinreparaturklauseln müssen eine doppelte Kostengrenze einhalten. Das muss doch auch für die Wartungskosten der Gastherme gelten, denkt der Mieter. Deshalb lehnt er die Zahlung der Wartungskosten in Höhe von 58,48 Euro ab. Er schafft es immerhin bis zum Bundesgerichtshof.

Vor dem (mieterfreundlichen) Amtsgericht findet der Mieter Verständnis und offene Ohren. Das Landgericht jedoch  verurteilt ihn zur Zahlung. Auch beim Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.11.2012 - VIII ZR 119/12) finden die Argumente des Mieters kein Verständnis.

Anders als bei der Kleinreparaturklausel handelt es sich bei den Wartungskosten für eine Gastherme um Betriebskosten der Wohnung gemäß §§ 556 Abs. 1 S. 2 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 4 a, b BetrKV. Sie können gemäß § 7 HeizKVO vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden, wenn es sich um eine zentrale Heizungs- und/oder Warmwasserversorgungsanlage gemäß § 1 Nr. 1 HeizKVO handelt, und die Kosten, wie hier, im schriftlichen Mietvertrag auf den Mieter umgelegt worden sind.

Die Betriebskosten aber hat der Mieter dann in der tatsächlich entstandenen Höhe zu tragen. Eine Obergrenze sieht die gesetzliche Regelung nicht vor.


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