Kraftfahrzeughilfe

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Das behindertengerechte Fahrzeug – Zuschüsse durch die Kraftfahrzeughilfe möglich

Für Menschen mit einer schwere Behinderug ist ein behindertengerechtes Fahrzeug oft die einzige Möglichkeit um mobil zu bleiben. Auch wenn es in der heutigen Zeit viele technische Möglichkeiten gibt ein Fahrzeug behindertengerecht umzubauen, kosten solche Umbauten meistens (sehr) viel Geld. Selbst die Anschaffung eines geeigneten Fahrzeugs kann bereits viele tausende Euros kosten. Doch woher soll das Geld hierfür kommen? Rechtsanwalt Paul-Albert Schullerus klärt zu diesem Thema auf!

Kraftfahrzeughilfe – Grundlage der staatlichen Zuschüsse

Um staatliche Zuschüsse zur Anschaffung oder Umbau eines behindertengerechten Fahrzeugs zu erlangen, muss man einen Antrag auf die sog. Kraftfahrzeughilfe stellen. Die Kraftfahrzeughilfe ist eine staatliche Leistung, die im Rahmen der sog. Teilhabe am Arbeitsleben Menschen mit einer Krankheit oder einer Schwerbehinderung helfen soll, einen Beruf auszuüben. Ist beispielweise der Weg zur Arbeit nicht ohne eigenes Fahrzeug möglich oder können aufgrund einer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden, soll die Kraftfahrzeughilfe ermöglichen ein Fahrzeug anzuschaffen um den Weg zum Arbeitsplatz zurücklegen zu können. Dies heißt aber nicht, dass nur Menschen mit einer Krankheit oder einer Schwerbehinderung, die arbeits- oder erwerbsfähig sind, die Kraftfahrzeughilfe in Anspruch nehmen können. Auch im Rahmen der sog. Eingliederhilfe kann die Kraftfahrzeughilfe als Leistung zur Teilhabe am sozialen Leben unabhängig des Berufs in Anspruch genommen werden.

Wer kann die Kraftfahrzeughilfe in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich können alle Berufstätigen die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe beantragen. Da die Kraftfahrzeughilfe vor allem eine Teilhabefunktion am Arbeitsleben darstellt, richtet sich der Zuschuss deshalb in erster Linie an Menschen, die im Beruf stehen, einen Beruf erlernen oder arbeitslos sind. Dabei spielt keine Rolle, ob sie selbstständig sind oder abhängig beschäftigt oder sogar in einem Beamtenverhältnis stehen. Die Kraftfahrzeughilfe ist vor allem dafür gedacht, dass die genannten Personen, die wegen einer Krankheiten oder einer Behinderung einen Nachteil erleiden, in dem sie z.B. nicht oder nur sehr schwerlich den Weg zu ihrem Arbeitsplatz zurücklegen können, diesen Nachteil ausgleichen können. Die Kraftfahrzeughilfe diesen Nachteil ausgleichen und eine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.

Kraftfahrzeughilfe als Leistungen zur sozialen Teilhabe

Die Zuschüsse der Kraftfahrzeughilfe kommen aber auch als Leistungen der sozialen Teilhabe in Frage. Hierbei steht dann nicht mehr der Ausgleich von Nachteilen im Arbeitsleben im Vordergrund, sondern allgemein, dass schwerbehinderten oder von einer Schwerbehinderung gefährdete Menschen einen Ausgleich der Mobilitätseinschränkungen erlangen um an dem sozialen Leben teilhaben zu können. Daher ist bei einer Kraftfahrzeughilfe als Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 83 SGB IX) auch keine Voraussetzung, dass der Antragsteller einer Beschäftigung nachgeht oder überhaupt erwerbsfähig ist.

Wer ist für die Kraftfahrzeughilfe zuständig?

Für die Kraftfahrzeughilfe sind unterschiedliche Leistungsträger zuständig. Welcher Leistungsträger zuständig ist, bestimmt sich bereits danach, ob Antragsteller die Kraftfahrzeughilfe als Teilhabeleistung zum Arbeitsleben oder zur sozialen Teilhabe betragen können. Als Leistungsträger kommen in Betracht:

  • Vorrangig wird die Kraftfahrzeugbeihilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige, erwerbstätige oder in Ausbildung befindliche Personen geleistet. Hierfür sind je nach Ursache der Krankheit oder Schwerbehinderung entweder die Gesetzliche Unfallversicherung, die Gesetzliche Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
  • Liegt die Ursache für die Krankheit oder Schwerbehinderung beispielweise in einem Wegeunfall oder Arbeitsunfall, so ist die Gesetzliche Unfallversicherung oder die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig.
  • Darüber hinaus kann auch die Gesetzliche Rentenversicherung zuständig sein, wenn Antragsteller entweder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder bereits seit 15 Jahren Pflichtbeiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung leisten.
  • Für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die noch keine 15 Jahre Pflichtbeiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, ist die Bundesagentur für Arbeit für die Kraftfahrzeughilfe zuständig.
  • Wenn Antragsteller selbstständig tätig sind oder in einem Beamtenverhältnis stehen, so ist das Integrationsamt für die Kraftfahrzughilfe zuständig.
  • Sollte keiner der genannten Leistungsträger zuständig sein, kann die Kraftfahrzeughilfe als Leistung zur sozialen Teilhabe in Betracht kommen. Dies dürfte vor allem dann der Fall sein, wenn Personen nicht erwerbsfähig sind oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Die Kraftfahrzeughilfe wird dann als Leistung im Rahmen der Eingliederhilfe geleistet. Die Träger der Eingliederhilfe sind zumeist die Städte oder Landkreise.

Wichtig: Die Krankenkassen kommen für die Bewilligung der Kraftfahrzeughilfe nicht in Frage.

Welche Förderungsmöglichkeiten sind mit der Kraftfahrzeughilfe möglich?

Mit der Kraftfahrzeughilfe können folgende Bereiche bezuschusst bzw. gefördert werden:

  • Anschaffung eines Fahrzeugs: Durch die Kraftfahrzeughilfe kann ein Zuschuss zur Beschaffung eines geeigneten Fahrzeugs geleistet werden. Der Zuschuss kann allerdings nur gewährt werden, wenn ein Neufahrzeug angeschafft wird oder ein Gebrauchtwagen, dessen Wert noch bei 50% des Neupreises liegt (war der Neupreis beispielsweise 25.000 Euro, kann der Zuschuss nur gewährt werden, wenn der Wert des Gebrauchtwagens aktuell noch bei 12.500 Euro liegt).
  • Behindertengerechter Umbau: Es werden alle notwendigen Umbauten, die Überprüfung, die Instandsetzung und die technische Abnahme von behindertengerechten Umbauten bezuschusst. Dies können Rampen, spezielle Sitze, Lenkhilfen, Handbedienteile, ein Automatik-Getriebe, eine Standheizung oder andere Spezialumbauten sein.
  • Erlangung des Führerscheins: Zuschüsse im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe können auch für die Erlangung des Führerscheins geleistet werden. Dazu gehören auch spezielle Gutachten zur Fahreignung, Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen oder Eintragungen in den Führerschein.
  • Sonstige Kosten: Kosten für den Unterhalt eines Fahrzeugs werden durch die Kraftfahrzeughilfe nicht geleistet. Gleiches gilt für KFZ-Versicherung, KFZ-Steuern, Stellplätze oder Reparaturen am Fahrzeug selbst. Reparaturen sind allerdings für die behindertengerechte Zusatzausstattung möglich.
  • Besonderheiten bei der Eingliederungshilfe: Bei der Kraftfahrzeughilfe, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 83 SGB IX geleistet wird, sind noch weitere Zuschüsse möglich. Auch Kosten zur Instandhaltung und für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten können übernommen werden. Dies gilt allerdings nur bei der Eingliederungshilfe!

Wie hoch ist der Zuschuss der Kraftfahrzeughilfe?

In der Regel werden die Hilfen im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe als Zuschuss geleistet und sind z.T. vom Einkommen des schwerbehinderten Menschen abhängig. Je nach Art des Zuschusses ist die Höhe des Zuschusses unterschiedlich geregelt:

  • Anschaffung eines Fahrzeugs: Die Zuschüsse zur Anschaffung eines Fahrzeugs sind einkommensabhängig und betragen maximal 9.500 Euro. Wenn Antragsteller ein höheres Einkommen als 2.470 Euro haben (Stand 2021), leistet der zuständige Träger keine Zuschüsse.
     Sind die Kosten für den Erwerb des Fahrzeugs niedriger, werden nur die tatsächlichen Kosten übernommen. In bestimmten Fällen kann der Zuschuss auch höher als 9.500 Euro ausfallen, wenn eine unbillige Härte vermieden wird. In der Regel muss der Kaufpreis, der über 9.500 Euro liegt, selbst bezahlt werden.
  • Behinderungsbedingter Umbau: Die Kosten für einen Umbau eines Fahrzeugs werden in der Regel in voller Höhe übernommen, wenn der Umbau notwendig ist um ein Fahrzeug zu führen und üblicherweise nicht zur allgemeinen Zusatzausstattung eines Fahrzeugs gehört.
  • Führerschein: Die Zuschüsse zur Erlangung eines Führerscheins sind Einkommensabhängig. Beträgt das Nettoeinkommen lediglich bis zu 1.320 Euro (Stand 2021), übernimmt der zuständige Träger die Kosten für den Führerschein in voller Höhe. Die Zuschüsse staffeln sich je nach Einkommen. Wenn Antragsteller ein höheres Einkommen als 2.470 Euro haben (Stand 2021), leistet der zuständige Träger keine Zuschüsse. Kosten für spezielle Gutachten zur Fahreignung, ärztliche Untersuchungen z.B. zur Fahreignung, Ergänzungsprüfungen oder Eintragungen in den Führerschein werden in voller Höhe und unabhängig vom Einkommen übernommen.

Gibt es noch andere Förderungen oder Vergünstigungen?

Schwerbehinderte Menschen können, wenn ein Fahrzeug auf sie persönlich zugelassen ist, eine Vergünstigung oder sogar eine Befreiung der KFZ-Steuer erlangen. Wenn in dem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gebehindert) oder „H“ (hilflos) oder „Bl“ (Blind) eingetragen sind, entfällt die KFZ-Steuer. Enthält der Ausweis die Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) oder "Gl" (Gehörlosigkeit), kann sich die KFZ-Steuer um 50% reduzieren, wenn auf die kostenlose Beförderung im ÖPNV verzichtet wird.

Weitere Vergünstigungen

Einige Stiftungen und Förderwerke bieten für schwerbehinderte Menschen Zuschüsse oder die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug oder für eine Fahrzeug mit dem eine schwerbehinderten Person transportiert werden kann. Außerdem bieten einige Autohersteller bei Anschaffung eines Neuwagens und der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises spezielle Rabatte (je nach Hersteller und Modell bis zu 30%).

Hilfe durch den Fachanwalt

Haben Sie Probleme mit ihrer der Gewährung der Kraftfahrzeughilfe? Oder will der eigentlich zuständige Träger der Kraftfahrzeughilfe nicht leisten? Dann ist ein Fachanwalt die richtige Adresse! Rechtsanwalt Paul-Albert Schullerus ist Fachanwalt für Sozialrecht und vertritt sie in allen Angelegenheiten des Sozialrechts. Sie erreichen ihn unter 0611 / 171  829 74 oder per E-Mail unter mail@rechtsanwalt-schullerus.com.

Foto(s): Copyright: Andriy Popov

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