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Krankengeld: Was bedeutet „Arbeitsunfähigkeit“ ?

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Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben (von Ausnahmen wie z.B. Familienversicherten abgesehen) Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit hat allerdings nicht nur eine medizinische, sondern auch eine rechtliche Seite. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (BSG – Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R). In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, ob der Versicherte sich in einem Beschäftigungsverhältnis befindet oder nicht.

Diese unterschiedlichen Blickwinkel sind immer dann von Bedeutung, wenn der MDK auf Antrag der Krankenkasse eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit vornimmt.

Arbeitsunfähigkeit im laufendem Beschäftigungsverhältnis

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Versicherter arbeitsunfähig, wenn er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten (BSG – Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 18/04 R). Mit anderen Worten: Arbeitsunfähigkeit besteht zunächst immer dann, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt die Aufgaben des bisherigen Arbeitspostens nicht mehr wahrnehmen kann. Ist der Arbeitnehmer zwar für die Arbeit am letzten Arbeitsplatz arbeitsunfähig, entfällt dennoch seine Arbeitsunfähigkeit, wenn ihm sein Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zulässigerweise eine konkrete andere Arbeit/Tätigkeit anbietet, die der Arbeitnehmer im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand noch verrichten kann (BSG – Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R).

Arbeitsunfähigkeit nach Aufnahme einer neuen Beschäftigung

Wenn der Versicherte während des Krankengeldbezugs eine neue Beschäftigung aufnimmt, richtet sich die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit nach den Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes. Er ist dann nicht mehr arbeitsunfähig, wenn er diese neue Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen ausüben kann (BSG – Urteil vom 02.10.1970 – 3 RK 6/70).

Arbeitsunfähigkeit nach Verlust des Arbeitsplatzes

In dieser Situation muss unterschieden werden: Wenn der Versicherte beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis bereits arbeitsunfähig und im Krankengeldbezug war, bleibt die bisherige Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Maßstab zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit knüpft dann weiterhin an die frühere Tätigkeit an, allerdings in abstrakter Form. Nach der Rechsprechung des BSG gilt insoweit: Gibt der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengelds eng zu ziehen ist (BSG – Urteil vom 14.02.2001 – B 1 KR 30/00 R).

Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit

Auch arbeitslose Versicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind. Bei Ihnen knüpft die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aber nicht mehr am zuletzt ausgeübten Beruf an. Denn ein Bezieher von Arbeitslosengeld kann auf einen weiten Kreis von Tätigkeiten verwiesen werden, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kommt es deshalb auf dieses Tätigkeitsspektrum an. Maßgeblich sind die Zumutbarkeitsbestimmungen der Arbeitslosenversicherung (SGB III, vgl. BSG – Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R). Einer arbeitslosen Person sind demnach alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen (§ 140 Abs. 1 SGB III)

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