Krankheit und Kündigung, Teil II

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Nun geht es speziell um die Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen und um die Kündigung wegen einer Dauererkrankung.

„Häufige Kurzerkrankungen" erfasst Fälle in denen ein Arbeitnehmer häufig ein paar Tage oder Wochen fehlt, so dass insgesamt so enorme Fehltage entstehen, die dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten sind.

Bei der „Dauererkrankung" unterscheidet man die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und eine lang andauernde Krankheit.

In beiden Fällen müssen zunächst die drei Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung vorliegen. Diese werden hier jedoch genauer konkretisiert.

Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ist eine Kündigung in der Regel zulässig, da es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der nicht wieder arbeiten kann.

Die lang andauernde Krankheit ist sehr problematisch. Ab wann sie zulässig lässt sich nicht einheitlich festlegen. Genaue Zeiten sind nicht vorgegeben.

Tipp:

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht können Sie ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, um zu beweisen, dass ihre Erkrankung Sie nicht dauerhaft beeinträchtigen bzw. nicht häufig wiederkehren wird.

Rechtsanwalt Borth

Weitere Infos: www.RECHT-nah.de


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