Krankheitsbedingte Kündigung: Wann hat der Arbeitnehmer gute Chancen auf eine Abfindung?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wie sind die Chancen auf eine Abfindung, wenn man wegen einer Krankheit gekündigt wird? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Die Frage stellt sich nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, da der Arbeitgeber nur dann einen Kündigungsgrund braucht. Bei häufigen oder langen krankheitsbedingten Fehlzeiten bleibt dem Arbeitgeber meist nur die krankheitsbedingte Kündigung als Unterform der personenbedingten Kündigung, um seinen Arbeitnehmer entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz wirksam kündigen zu dürfen.

Dieses Gesetz ist anwendbar, wenn beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt sind und der Arbeitnehmer, dem gekündigt werden soll, länger als ein halbes Jahr dort durchgehend beschäftigt ist.

Ist das Gesetz nicht anwendbar, etwa weil es sich um einen Kleinbetrieb mit 5 Mitarbeitern handelt, braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund; er könnte einem dauererkrankten Mitarbeiter regelmäßig ohne Weiteres kündigen. Chancen auf eine Abfindung bestehen dann nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa wenn ein Diskriminierungstatbestand erfüllt ist.

Greift das Kündigungsschutzgesetz, sind die Chancen auf eine Abfindung in der Regel sehr gut! Arbeitgeber müssen nämlich eine lange Liste von Formalien beachten, wenn sie eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam aussprechen wollen.

Das fängt damit an, dass der Arbeitgeber ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt haben muss. Allein daran scheitern viele Kündigungen: Arbeitgeber wissen oft nichts von den Erfordernissen des BEM, oder sie machen dabei formelle Fehler.

Darüber hinaus missachten viele Arbeitgeber die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Betrachtungszeiträume.

Meist gelingt es dem Arbeitnehmer aber auch, die negative Gesundheitsprognose zu erschüttern, die für eine wirksame Kündigung nötig ist. Gekündigt werden darf nämlich nur demjenigen, dessen schlechter Gesundheitszustand sich wahrscheinlich nicht verbessert.

Wurde dem Arbeitnehmer eine Reha-Maßnahme bewilligt, kann allein das dazu führen, dass man nicht mehr von einer negativen Gesundheitsprognose ausgehen darf. Solche Maßnahmen werden nämlich regelmäßig nur bewilligt, wenn danach mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.

Arbeitgeber kündigen deshalb wegen Krankheit immer ein wenig ins Blaue hinein: Kaum jemand weiß mit Sicherheit, wie das Arbeitsgericht die Gesundheitsprognose einschätzen wird.

Noch riskanter sind solche Kündigungen, wenn beim Arbeitnehmer ein anerkannter Schwerbehinderungsgrad von 50% oder mehr vorliegt, beziehungsweise von 30%, wenn man einen Ausgleichsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellt. In diesen Fällen braucht der Arbeitgeber für die Kündigung auch die Zustimmung des Integrationsamtes.

Die Chancen auf eine Abfindung sind umso höher, je mehr Voraussetzungen der Arbeitgeber bei seiner Kündigung missachtet hat. Das gilt auch für die Dauer oder Häufigkeit der Fehlzeiten: Je weniger der Arbeitnehmer krank geschrieben war, desto besser sind seine Abfindungschancen.

Fehlende Voraussetzungen und unbeachtet gebliebene Formalien erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage gewinnt. Arbeitgeber, die derart unter Druck geraten, zahlen lieber hohe Abfindungen, als einen Prozessverlust zu riskieren und den Arbeitnehmer, mit dem sie innerlich bereits abgeschlossen haben, wieder einstellen zu müssen.

Deutliche Abstriche bei der Abfindung muss der Arbeitnehmer allerdings machen, wenn er wegen einer schweren, chronischen Krankheit bereits sehr lange fehlt und sich nicht mehr vorstellen kann, auf den Arbeitsplatz zurückzukehren. Doch auch in diesen Fällen lohnen sich erfahrungsgemäß viele Kündigungsschutzklagen.

Wichtig: Um seine Chancen auf eine Abfindung nutzen zu können, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

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