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Kreditwerbung mit günstigem Zinssatz unzulässig

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Immer wieder findet man auf dem Kreditmarkt Lockvogelangebote. Sie preisen Darlehen mit dem günstigsten Zinssatz an. Dabei gelten zum Schutz der Verbraucher strenge Regeln für die Kreditwerbung.

Vor dem Landgericht (LG) Stuttgart haben Verbraucherschützer einen Erfolg errungen. Eine Bank hatte im Internet einen Sofortkredit mit 3,59 Prozent effektivem Jahreszins beworben. Man musste auf ein darunter befindliches i-Zeichen klicken, damit sich ein Fenster mit einem repräsentativen Beispiel und einem Effektivzins mit 8,99 Prozent öffnete. Erst den Zusatzinformationen konnte man entnehmen, dass der Effektivzins für den Kredit sogar bis zu 12,99 Prozent betragen konnte.

Günstiger Zinssatz allein reicht nicht

Diese Internetanzeige war den Verbraucherschützern ein Dorn im Auge und sie zogen vor Gericht. Mit Erfolg. Denn die Stuttgarter Richter bestätigten, dass diese Werbung nicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung entspricht. Danach müssen Banken den Effektivzins in klarer, verständlicher und auffälliger Weise angeben. Damit soll es dem Verbraucher ermöglicht werden, die Kosten für den Kredit richtig einzuschätzen.

Angabe des höchsten Zinssatzes

Aus Verbraucherschutzgründen müssen die Banken daher nicht nur den niedrigsten, sondern auch den höchsten effektiven Jahreszins angeben, der bei dem Kredit anfallen kann. Daher ist die Werbung mit einem „Ab-Zinssatz“ unzulässig, befanden die Stuttgarter Richter. Weiter bemängelten sie auch die Darstellung des Kredit-Beispiels: Dass der Verbraucher diese Information erst durch einen zusätzlichen Mausklick zur Kenntnis nehmen kann, reiche nicht aus.

(LG Stuttgart, Urteil v. 22.09.2011, Az.: 17 O 165/11)

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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