Kuckuckskinder: Kein Auskunftsanspruch für Scheinväter! Mütter müssen Sexualpartner nicht offenbaren!

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Ausgangslage:

Scheinväter, die Ihre Vaterschaft erfolgreich anfechten, werden rückwirkend von Ihrer Unterhaltspflicht befreit und können vom tatsächlichen Vater Regress für die geleisteten Unterhaltspflichten fordern.

Fraglich war bis zuletzt, ob die Mutter gegenüber dem Scheinvater verpflichtet ist, den Namen des tatsächlichen Vaters zu nennen um diesem die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem tatsächlichen Vater zu ermöglichen.

Rechtsprechung früher und heute:

Dieser sog. Auskunftsanspruch des Vaters gegenüber der Mutter wurde in der Vergangenheit von dem Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach gewährt.

Dieser Praxis setzte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun mit folgender Begründung einen Riegel vor:

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für einen derartigen Anspruch.

Die von der vorgegangenen Rechtsprechung praktizierte Herleitung des Auskunftsanspruchs aus der Generalklausel Treu und Glauben gem. §242 BGB ist unzulässig. Denn die Mutter zu verpflichten, Ihre Sexualpartner zu nennen, stellt einen tiefen Einblick in deren Intimsphäre dar und verstößt damit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter.

Das Interesse des Vaters auf Durchsetzung seiner Regressansprüche muss daher gegenüber dem gewichtigeren allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mutter zurückstehen.

Scheinväter, die Auskunft über den tatsächlichen Vater begehren, müssen sich also noch gedulden bis der Gesetzgeber eine entsprechende Gesetzesgrundlage schafft. Diese muss dann aber auch die Grundrechte der Mutter wahren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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