Kündigung am 3. Werktag um 22:30 eingeworfen. Zugang heute oder morgen?

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Für die Beendigung des Mietverhältnisses ist entscheidend, wann die Kündigung den Vermieter erreicht hat. Die Zugangsproblematik ist ein häufiges Problem im Mietrecht. Kann der Mieter nicht nachweisen, wann die Kündigung den Vermieter erreicht hat, dann verlängert sich entsprechend der Mietvertrag und der Mieter muss mind. für einen weiteren Monat zahlen.


Kenntnisnahmemöglichkeit ist ausreichend.


Zugang im rechtlichen Sinne bedeutet, das Kündigungsschreiben ist so in den Machtbereich des Vermieters gelangt, dass damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis nehmen. Kenntnisnahmemöglichkeit ist somit ausreichend. Ob er tatsächlich davon Kenntnis nimmt, ist nicht erheblich. D. h., wird das Kündigungsschreiben im Laufe des Tages in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen und der Mieter kann diesen Zugang, zum Beispiel durch einen Zeugen nachweisen, dann ist die Kündigung an dem Tag zu gegangen und es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter tatsächlich den Briefkasten geöffnet und/oder die Kündigung gelesen hat.


Zugang um 22:30 Uhr, LG Krefeld :

 

Das Landgericht Krefeld musste sich Ende letzten Jahres mit der Frage auseinandersetzen, wann die Kündigung zugegangen ist, wenn der Mieter diese um 22:30 Uhr in den Briefkasten des Vermieters einwirft und ihn zusätzlich mündlich davon informiert.


Ein unbefristeter Mietvertrag wird gemäß § 542 BGB durch die Kündigung beendet. Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt drei Monate. Für den Vermieter ist sie gestaffelt, je nachdem, wie lange das Mietverhältnis gedauert hat. Im gegenständlichen Fall hat der Mieter das Kündigungsschreiben am 3. Werktag um 22:30 Uhr in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen und den Vermieter über den Inhalt seiner Kündigung telefonisch und zusätzlich über die Gegensprechanlage informiert. Streitig war, wann die Kündigung zugegangen ist und ob der Mieter einen Monat länger bezahlen muss.


Das Amtsgericht hat angenommen, dass die Kündigung erst am darauffolgenden Tag zugegangen ist und der Mieter daher für einen weiteren Monat bezahlen muss.


Die Entscheidung ist richtig. Die Gerichte haben immer wieder entschieden, dass ein Briefeinwurf nur dann am selben Tag als zugegangen gilt, wenn er bis 18:00 Uhr in den Briefkasten des Empfängers gelangt. Alle späteren Zustellungen gelten am darauffolgenden Tag als zugegangen.


Daran ändert im vorliegenden Fall auch nicht die mündliche Ankündigung, beziehungsweise die mündliche Information über den Einwurf der Kündigung. Da die Kündigung eines Mietverhältnisses nur schriftlich erfolgen kann, kommt es eben auf die auf den Zugang der schriftlichen Erklärung beim Vermieter an. Bestreitet insoweit der Vermieter die Erklärung am selben Tag, nach 18:00 Uhr erhalten zu haben, dann ist die Erklärung am darauffolgenden Tag zugegangen. Wäre die mündliche Kündigung möglich, dann wäre der Fall anders zu beurteilen.


Grundsatz:  Zugang bis 18:00 Uhr


Entscheidend ist, wann der Vermieter unter normalen Umständen vom Inhalt der Kündigungserklärung hätte Kenntnis nehmen können. Nach überwiegende Ansicht in der Literatur und Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung des Zugangs nicht nach den individuellen Verhältnissen des Empfängers, sondern im Interesse der Rechtssicherheit danach, wann grundsätzlich Briefe postalisch zu gehen. Daraus hat sich der Grundsatz entwickelt, dass Briefe am selben Tag zugegangen sind, wenn sie bis 18:00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen werden.


LG Krefeld, Urteil vom 21.9.2022-2 S 27/21




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