Kündigung aus gesundheitsbedingten Gründen.

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I. Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

Das Gesetz schreibt die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements vor. Der Arbeitgeber ist danach bei sechswöchiger ununterbrochener oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres verpflichtet, mit der zuständigen Interessensvertretung, bei schwerbehinderten Menschen, mit der Schwerbehindertenvertretung und der betroffenen Person geeignete Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit zu klären bzw. zu besprechen, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

II. Fehler bei der Durchführung/Unterlassen

Die formelle und materiell-rechtliche Anforderungen an die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements sind sehr anspruchsvoll. Die Fehler können sowohl dem Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sehr teuer sein.

Kündigt der Arbeitgeber, ohne zuvor das Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben, hat dies Folgen für die Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht pauschal darauf berufen, ihm seien keine alternativen leidensgerechten Einsatzmöglichkeiten bekannt.

Im Rahmen des Eingliederungsmanagements werden dem Arbeitgeber die Diagnosen und Erkrankungen des Arbeitnehmers offenbart, dies kann dazu führen, dass Kündigung aus gesundheitsbedingten Gründen untermauert wird.

III. Vorteile eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

Es gibt daher weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer keine einheitliche Strategie. Es ist keine pauschale Empfehlung möglich. Es kommt auf den Einzelfall ab.

Im Fall eines ordnungsgemäß durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagement können insbesondere in der Zeit des Personalmangels alle Seiten enorm profitieren, weil z.B. eine leidensgerechte Beschäftigung des Arbeitnehmers ermöglicht wird. Auch können finanziellen Fragen (z.B. Übernahme von Kosten eines Elektro Hubwagens für einen Lkw-Fahrer vom Integrationsamt u.s.w.) geklärt werden.

Arbeitnehmer können im Verfahren u.a. seinen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung durchsetzen.

Auch Arbeitgeber können ihre Ziele verfolgen und Risiken einer unbegründeten Kündigung erheblich reduzieren.

Aufgrund der Komplexität der Materie lohn es sich auf beiden Seiten einen Fachspezialisten direkt vor Beginn des Verfahrens heranzuziehen.

IV. Wir unterstützen Sie gerne

Frau Rain Kleyman ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und unterstützt Sie in Ihren arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Unsere Kanzlei vertritt gleichermaßen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Uns sind die verfolgten Ziele, die Strategien und die Vorgehensweise der jeweiligen Gegenseite bestens bekannt. Sprechen Sie uns an. Gerne übernehmen wir auf Ihren Wunsch die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.


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