Kündigung bei einem Start-up – SO optimieren Sie Ihre Abfindung

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Anlässlich vermehrter Kündigungen durch Start-ups fragt sich das Handelsblatt in einem online-Beitrag vom 25.01.2023, ob dieser Branche eine ähnliche Entlassungswelle drohe, wie jüngst den großen Internet-Firmen in den Vereinigten Staaten.

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, worauf Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung durch ein Start-up achten sollten – sofern sie ihren Job behalten oder eine möglichst hohe Abfindung erreichen wollen:

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, gegen seine Kündigung Kündigungsschutzklage einzureichen. Das allerdings nur innerhalb einer Frist von drei Wochen! Wer später klagt, kann seinen Job in aller Regel nicht zurück bekommen, und auch keine Abfindung erhalten – selbst wenn die Kündigung gegen arbeitsrechtliche Vorgaben verstößt und deshalb von einem Gericht für unwirksam erklärt worden wäre.

Für gute Klageaussichten muss das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sein. Das ist der Fall, wenn beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit arbeiten, und der gekündigte Arbeitnehmer länger als sechs Monate dort beschäftigt ist.

Fachanwaltstipps für Arbeitnehmer: Wegen der kurzen Fristen rate ich dazu, am selben Tag, an dem man das Kündigungsschreiben erhalten hat, bei einem auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anzurufen und die Klage- und Abfindungschancen abklären zu lassen.

Auch wenn Sie mit Ihrem Chef auf du sind und Sie sich in Freundschaft von Ihrem Arbeitgeber getrennt haben: Nach Ablauf der Klagefrist will man oft kaum noch etwas mit einem gekündigten Arbeitnehmer zu tun haben. Einst gute Beziehungen kühlen sich meist sehr schnell ab; bei Start-ups ist das erfahrungsgemäß nicht anders, als bei anderen Arbeitgebern.

Auch wenn man aus taktischen Erwägungen heraus, oder aus ethisch-persönlichen Gründen, keine Klage einreichen möchte, rate ich dennoch dazu, dass man die eigenen Rechte und Möglichkeiten, mithin die unter Umständen erreichbare Abfindung, wenigstens in Erfahrung bringt.

Bietet Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, sollten Sie sich einige Tage Bedenkzeit geben lassen. Sprechen Sie mit einem Experten über seine Vor- und Nachteile. Unterscheiben Sie ihn nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung!

Die in Aufhebungsverträgen typischerweise enthaltenen Angebote sind für Arbeitnehmer meist wenig vorteilhaft. Manchmal sind Aufhebungsverträge geradezu finanziell schädigend für Arbeitnehmer, wenn nämlich eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld verhängt wird und die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden und es deshalb zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld kommt.

Beauftragen Sie am besten einen spezialisierten Anwalt mit der Nachverhandlung Ihres Aufhebungsvertrages. Dadurch erreichen Sie mitunter ein vielfaches der ursprünglich angebotenen Abfindungssumme. Bedenken Sie, dass man einen einmal unterschriebenen Aufhebungsvertrag nur in den seltensten Ausnahmefällen anfechten und damit rückgängig machen kann.

Die besten Ergebnisse erreichen Arbeitnehmer aber meist, wenn sie gegen eine Kündigung klagen und vor Gericht einen Abfindungsvergleich abschließen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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