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Kündigung der privaten Krankenkostenvollversicherung – begrenzter Prämienanspruch der Versicherung

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Gemäß § 205 Abs. 6 VVG ist die Kündigung einer privaten Krankenkostenvollversicherung nur möglich, wenn man eine ebenbürtige Anschlussversicherung nachweist. In der Vergangenheit hat es immer wieder Streit darum gegeben, in welcher Art und Weise dieser Nachweis geführt werden muss. 

Umstritten war ferner, ob die bisherige Krankenversicherung bis zum Nachweis der Neuversicherung einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämie hat.

Hierzu hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.1.2015 - IV ZR 43/14 geäußert: 

Danach hat die Versicherung nach Erhalt einer Kündigung darauf hinzuweisen, dass bis zum Nachweis einer Anschlussversicherung der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten fortbesteht. Es reicht nicht aus, dass die Versicherung ein entsprechendes Schreiben versendet. Ein entsprechendes Schreiben muss zwingend beim Versicherungsnehmer eingegangen sein. Ist dies nicht der Fall, hat die Versicherung gegen ihre Hinweispflichten verstoßen und kann insofern nicht die Zahlung der Versicherungsprämien verlangen.

Für den Eingang des Hinweisschreibens beim Versicherungsnehmer ist die Versicherung vollumfänglich beweispflichtig.

Das Fehlen des Hinweises führt aber nicht automatisch zur Wirksamkeit der Kündigung. Die Wirksamkeit der Kündigung richtet sich weiter nach § 205 VI VVG. Nur der Anspruch der Versicherung auf Zahlung der Prämien entfällt.

Etwas anderes kann aus Sicht des Bundesgerichtshofes nur dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen bei der Versicherung einfordert, weil er beispielsweise zum Arzt gehen musste. In dem Fall kann die Versicherung ihm die zu zahlenden Prämien entgegenhalten. Denn es muss kein kostenfreier Versicherungsschutz zur Verfügung gestellt werden.

Erfährt der Versicherungsnehmer nachträglich von seiner Nachweispflicht, wird er sich ab diesem Zeitpunkt vermutlich ebenso wenig gegen den Prämienanspruch bis zur Übersendung des Nachweises wehren können. Denn Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Versicherung dürften nur dort bestehen, wo für den Versicherungsnehmer tatsächlich ein Wissensdefizit besteht. 

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