Kündigung der vermieteten Wohnung: Haben Sie einen Vogel?

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In einem Mietverhältnis stellt die Haltung von Haustieren nicht selten ein Problem dar, wenn sich Mieter und Vermieter nicht darüber einig sind.

Im Jahre 2014 hat das Amtsgericht Menden einen Fall der Haustierhaltung dahingehend entschieden, dass eine Vogelzucht von circa 80 Kanarienvögeln und Zebrafinken in der Wohnung den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

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Im streitgegenständlichen Fall hatte ein Mieter in einer 51 m² großen Wohnung einen Raum eingerichtet, in welchem ungefähr 80 Vögel ihre Nester bauten und sich unkontrolliert vermehren konnten. Diesen hatte er mittels eines Maschendrahts von der übrigen Wohnung abgegrenzt. Jedoch war der Vogellärm sogar im Treppenhaus zu hören und die Vögel verschmutzten das Zimmer.

Der Vermieter mahnte den Mieter ab und schickte ihm nach erfolgloser Fristsetzung zur Abhilfe die außerordentliche Kündigung. Das Gericht gab dem Vermieter Recht.

Bei der Haltung von Tieren in der Wohnung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Kleintieren und Haustieren und wilden Tieren. Letztere gelten generell als gefährlich und überschreiten den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Kleintiere werden definiert als Tiere, die nach außen nicht oder kaum in Erscheinung treten, was insbesondere bei Tieren in geschlossenen Behältnissen der Fall ist. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob es sich um ungewöhnliche oder exotische Tiere handelt. Unabhängig von den Bestimmungen des Mietvertrages, ist der Mieter bei Kleintieren nicht verpflichtet, sich eine Erlaubnis des Vermieters für die Haltung einzuholen.

Hinsichtlich anderer Tiere, welche dann als Haustiere definiert werden, kann der Vermieter die Haltung von seiner Erlaubnis abhängig machen. Diese kann jedoch lediglich aus objektiv nachvollziehbaren Gründen verweigert werden, so zum Beispiel, wenn eine Beeinträchtigung der Mietsache zu erwarten ist oder die übrigen Hausbewohner gestört werden.

Die unerlaubte Tierhaltung als solche rechtfertigt in der Regel noch nicht die Kündigung des Mietverhältnisses.

Anders im dem vom Gericht zu entscheidenden Fall. Hier hat der Mieter durch die Einrichtung eines kompletten Raumes für 80 Tiere den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache überschritten. Auch wurden die übrigen Hausbewohner durch die Tiere gestört und es war eine Beeinträchtigung der Mietsache durch die Tiere zu erwarten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Abgrenzung zwischen vertragsgemäßem und vertragswidrigem Gebrauch nach dem konkreten Einzelfall vorzunehmen ist.

Diana Sperling
Rechtsanwältin


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