Kündigung des Arbeitnehmers

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    • Soweit der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst kündigen will, muss er die arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen beachten.
    • Grundsätzlich hat sich der Arbeitnehmer an die Kündigungsfristen zu halten. Bei vertraglich vereinbarten Fristen gilt dies nicht, wenn die Vereinbarung über die Kündigungsfrist unwirksam ist, zum Beispiel wenn die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer länger sind als für den Arbeitgeber.
    • Die Kündigung des Arbeitnehmers muss schriftlich erfolgen.
    • Verletzt der Arbeitnehmer seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, etwa weil er bereits für einen neuen Arbeitgeber tätig ist, muss er dem Arbeitgeber grundsätzlich den hieraus erwachsenden Schaden erstatten. Eine Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs durch den Arbeitgeber ist in der Praxis regelmäßig sehr schwierig und gelingt nur in Ausnahmefällen. Der Arbeitgeber muss nämlich die Ursächlichkeit des Schadens nachweisen. Da der Arbeitgeber regelmäßig grundsätzlich auch mit einer plötzlichen Erkrankung eines Arbeitnehmers rechnen muss und in diesem Fall ebenfalls Ersatz benötigt, ist die Darlegung eines Schadens in der Regel schwierig. Außerdem trifft den Arbeitgeber eine Schadensminderungspflicht, das heißt, er muss sich entsprechende Ersatzkräfte am Markt besorgen - soweit dies unproblematisch möglich ist.
    • Bei einer Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses besteht für den Arbeitnehmer grundsätzlich die Gefahr der Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit.
    • Soweit ein Arbeitnehmer ein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigt, weil er einen neuen Arbeitsvertrag hat, sollte er berücksichtigen, dass im neuen Arbeitsverhältnis regelmäßig eine Probezeit vereinbart wird. Auch gilt in den ersten sechs Monaten des neuen Arbeitsverhältnisses das Kündigungsschutzgesetz nicht. Der neue Arbeitgeber kann sich daher in dieser Zeit relativ leicht wieder vom Arbeitnehmer trennen. Der Arbeitnehmer kann sich hier nur dadurch schützen, dass er in den neuen Arbeitsvertrag einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung in den ersten sechs Monaten aufnehmen lässt.
    • Der Arbeitnehmer kann fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Ein solch wichtiger Grund liegt in der Regel dann vor, wenn sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in einem beträchtlichen Zahlungsrückstand befindet. Allerdings muss hier vorher abgemahnt werden.

    Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

    Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick




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