Kündigung des Mietvertrags bei Trennung

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Ist der Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet worden, so bedeutet die Trennung der Parteien kein Sonderkündigungsrecht.

Die gesetzlich bzw. vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen müssen eingehalten werden und der Mietvertrag kann ausschließlich nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Die Mieter sind sogenannte Gesamtschuldner und haften dem Vermieter gegenüber gemeinsam. Jeder Mieter ist dem Vermieter gegenüber aus dem Vertrag verpflichtet und haftet ihm gegenüber z. B. auch für die Mietzahlungen. 

Der Mietvertrag kann nur von allen Mietern gemeinsam beendet werden, der Vermieter kann seinerseits eine Kündigung auch nur allen Mietern gegenüber aussprechen.

Möchte nur ein Mitmieter aus dem Vertrag ausscheiden und der andere den Vertrag fortführen, so geht dies nur mittels einer Vereinbarung, mit der alle Beteiligten (also auch der Vermieter) einverstanden sind.  Eine solche Vereinbarung sollte unbedingt schriftlich erfolgen und auch dahingehend eindeutig sein, ob das "alte Mietverhältnis" durch einen Mieter alleine fortgesetzt wird oder ein neuer Mietvertrag mit einem Mieter abgeschlossen wird. Dies kann sich beispielsweise auf die Kündigungsfristen auswirken.

Praxistipp: Schließen Sie schon zu Beginn des Mietverhältnisses eine Vereinbarung dahingehend ab, dass der Vertrag auch mit einem Mieter alleine fortgeführt werden kann bzw. ein Mieter alleine aus dem Vertrag ausscheiden kann. Hierzu geben wir Ihnen gerne Formulierungshilfen.

Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, sollte zunächst immer das Gespräch gesucht werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Einigung zwischen den Mietparteien zunächst keine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis mit dem Vermieter hat. 

Sollte keine Lösung gefunden werden, so muss im Streitfall ein Verfahren gegen den Mitmieter auf Zustimmung zur Kündigung eingeleitet werden.

Hierzu beraten wir Sie gerne kompetent und zuverlässig. Vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Interessen. 




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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