Kündigung durch Rechtsschutzversicherer – Eintritt des Versicherungsfalls

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Der Sachverhalt in Kürze: Der Versicherungsnehmer erhielt ein Schreiben der Bußgeldstelle zwecks Fahrerermittlung des auf ihn zugelassenen Pkw. Nach Einholung der Kostendeckung wurde das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt eingestellt. Daraufhin erhielt der Versicherungsnehmer Kostendeckung und gleichzeitig ein Kündigungsschreiben. Der Versicherungsnehmer widersprach dem Kündigungsschreiben umgehend.

Die Rechtsschutzversicherung begründete ihre Kündigung damit, dass gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ARB nach jedem Versicherungsfall ein vorzeitiges Kündigungsrecht bestünde. Ein Versicherungsfall sei eingetreten.

Die Kündigung der Versicherung stand jedoch mit den Versicherungsbedingungen nicht in Einklang. Eine vorzeitige Kündigung für beide Seiten ist nach § 13 Abs. 1 und 2 ARB zwar möglich, wenn nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt hat oder den Versicherungsschutz abgelehnt hat. Ein Rechtsschutzfall war hier entgegen der Ansicht der Versicherung aber nicht eingetreten.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei vollständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Nach allgemeinem Verständnis tritt ein Rechtsschutzfall dann ein, wenn die Behauptung aufgestellt wird, dass der Versicherte gegen Rechtspflichten verstoßen habe, so auch explizit § 4 Abs. 1 c) ARB. Dieser Vorwurf wurde zu keinem Zeitpunkt von der Bußgeldstelle aufgestellt. Das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wurde vielmehr eingestellt.

Die Rechtsschutzversicherung nahm ihre Kündigung umgehend zurück. Die Kündigung der Versicherung sollte daher immer nochmal geprüft werden, insbesondere im Hinblick darauf, dass bei einem neuen Vertragsschluss der Grund für die Beendigung des Versicherungsvertrages angegeben werden muss.

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