Überschwemmungsbegriff in der Elementarschadenversicherung

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Der IV. Senat des BGH hatte in dem Urteil vom 20.04.2005 – IV ZR 252/03 – zur Kausalität zwischen der in einer Wohngebäudeversicherung versicherten Gefahr „Überschwemmung des Grundstücks“ und dem dabei eingetretenen Gebäudeschaden zu entscheiden.

Der Sachverhalt in Kürze

Die Kläger (VN) begehrten Ersatz für Überschwemmungsschäden aus einer Wohngebäudeversicherung, die sie bei der Beklagten (VR) für ihr Haus auf dem am W.-See gelegenen Grundstück „zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Elementarschäden“ abgeschlossen haben. Dem Versicherungsvertrag liegen „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen“ (im Folgenden: VGB) und „Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“ (im Folgenden: BEW) der Beklagten zugrunde. In Bezug auf Überschwemmungsschäden ist in den BEW unter anderem Folgendes bestimmt:

„2.1: Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
 2.1.1 Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes (Ziffer 3) (…) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. (…)
 3.1: Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch
 3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
 3.1.2 Witterungsniederschläge.“

Aufgrund eines Pegelanstieges breitete sich Wasser des W.-Sees auf dem Grundstück der Kläger in einer Höhe von bis zu zwei Metern aus. Wegen der Hanglage und der Anschüttung vor der Terrasse in Höhe von weiteren zwei Metern über dem Pegelhöchststand erreichte der Wasserspiegel die Kelleraußenwand des Gebäudes selbst nicht. In dieser Zeit drang zwischen Bodenplatte und Estrich Wasser in den Keller.

Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob es sich um von der Wohngebäudeversicherung erfasste Überschwemmungsschäden handelt.

Die rechtliche Würdigung des BGH

Der BGH lässt es genügen, dass das Oberflächenwasser mittelbar zu den Schäden geführt hat. Dies führt zu einer Ausweitung des Deckungsschutzes. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die BEW (gleiches gilt für die BEH) keine Beschränkungen enthalten, dass die Schäden in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Gefahr „Überschwemmung“ stehen.

Begründet wird dies zudem damit, dass bei anderen Elementarschäden, wie Blitzschlag und Sturm, gerade das Erfordernis einer unmittelbaren Einwirkung vertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Hier aber eindeutig nicht.

Fazit

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung seine bereits begonnene Rechtsprechung zur Auslegung von Versicherungsbedingungen fortgesetzt. Er stellt dabei auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab. Eine in den Bedingungen nicht näher definierte „Überflutung von Grund und Boden“ ist dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Hieraus erschließt sich jedoch nicht, dass Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.

Anders zu beurteilen wäre der Fall, wenn der Wassereinbruch nicht durch den Pegelanstieg, sondern einen davon unabhängigen Anstieg von Grundwasser herbeigeführt worden wäre. Grundwasserschäden, die unabhängig von Überschwemmungen eintreten, sind nämlich grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Die Ablehnung des Versicherers sollte grundsätzlich noch einmal rechtlich überprüft werden. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei allen rechtlichen Problemen im Bereich Versicherungsrecht.

Als Anwältin für Versicherungsrecht in Hamburg vertritt sie Rechtsanwältin Anssari in allen Versicherungssparten in Hamburg und bundesweit.


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