Kündigung erhalten? Handeln Sie DESHALB sofort

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Der Arbeitnehmer hat drei Wochen Zeit, um gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage einzureichen. Nur: Diese Frist sollte man besser nicht ausschöpfen! Am effektivsten wehrt sich der Arbeitnehmer, wenn er nach Erhalt der Kündigung sofort handelt. Warum das so ist, und was der Arbeitnehmer tun sollte, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Mit der Kündigungsschutzklage wehrt sich der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Klage. Hat er Erfolg, erklärt das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam, der Arbeitnehmer erhält seinen Job zurück. Alternativ einigt man sich vor Gericht auf Zahlung einer Abfindung. Die Abfindung ist umso höher, je besser die Klageaussichten des Arbeitnehmers sind.

Um seine Chancen zu optimieren, sollte der Arbeitnehmer alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel ausschöpfen.

Ein probates Mittel ist die sofortige Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung. Leidet die Kündigung voraussichtlich daran, und weist der Arbeitnehmer sie rechtzeitig zurück, kann das die Wirksamkeit der Kündigung mitunter erheblich in Zweifel ziehen.

Wann aber ist die Zurückweisung rechtzeitig? Im Gesetz steht, dass sie „unverzüglich“ erfolgen muss, also: ohne schuldhaftes Zögern des Arbeitnehmers.

Liegt also keine Ausnahmesituation vor, etwa weil der Arbeitnehmer bewusstlos im Krankenhaus lag oder eine Havarie in seiner Wohnung stattfand, muss die Zurückweisung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht später als sieben Tage, nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat, beim Arbeitgeber eingehen.

Diese Frist kann mitunter auch kürzer sein, da sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts immer auch von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Ob es sinnvoll ist, die Kündigung zurückzuweisen, schätzt am besten ein arbeitsrechtlicher Experte ein, vorzugsweise ein auf Kündigungsschutz spezialisierter Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Für die Zurückweisung braucht der Anwalt eine Originalvollmacht des Arbeitnehmers; ein Bote übernimmt die Zustellung zum Arbeitgeber.

Das alles braucht einige Tage Zeit. Bei spezialisierten Kanzleien, wie unserer, erhält man in der Regel einen Termin für die Erstberatung am selben oder am darauf folgenden Tag; innerhalb von drei bis fünf Tagen geht die Zurückweisung regelmäßig beim Arbeitgeber ein.

Arbeitnehmern kann ich deshalb nur den Tipp geben, am selben Tag beim Anwalt anzurufen, an dem man das Kündigungsschreiben erhalten hat! Wer so für eine rechtzeitige Zurückweisung sorgt, verbessert regelmäßig seine Chancen auf Joberhalt oder eine hohe Abfindung.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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