Kündigung erhalten – was kann ich tun?

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Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten. Das ist unangenehm und natürlich stellen sich nun eine Unmenge von Fragen. Wie geht es jetzt weiter? Kann ich dagegen etwas tun? Wie bezahle ich meine Rechnungen jetzt?

1. Kann ich die Annahme der Kündigung verweigern?

Der Arbeitgeber will Ihnen eine Kündigung übergeben – können Sie sich weigern, die Kündigung anzunehmen? Sie müssen das Schriftstück nicht entgegennehmen, aber das ändert nichts daran, dass der Zugang der Arbeitgeberkündigung rechtlich bewirkt wird, wenn Ihnen der Arbeitgeber das Schriftstück übergeben will und Sie es nicht (mit-)nehmen, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald aus Stuttgart. Mit anderen Worten: Zugehen kann die Kündigung trotzdem. Eine Annahmeverweigerung bringt nichts.

2. Ich rechne mit einer Kündigung – sollte ich dann zu Hause bleiben, um den Zugang der Kündigung zu verhindern?

Auch wenn Sie zu Hause bleiben, kann Ihnen der Arbeitgeber eine Kündigung in den Briefkasten werfen. Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald erläutert weiter: Die Kündigung gilt dann als zugegangen, wenn sie gewöhnlich in den Briefkasten schauen. Wenn dies also zum Beispiel am Mittwochvormittag wäre, wäre die Kündigung bereits an diesem Mittwoch zugegangen. Auch wenn Sie das Schriftstück gar nicht selbst öffnen oder lesen, die Rechtsordnung wird Sie so behandeln, als hätten Sie das Schriftstück gelesen. Das hängt mit der Lehre vom Zugang einer geschäftlichen Erklärung zusammen. Da reicht es eben auch manchmal aus, wenn der Erklärungsempfänger nichts tut. Sonst könnte man den Zugang praktisch immer vereiteln und eine solche Erklärung könnte nie ausgesprochen werden.

3. Der Arbeitgeber unterschreibt gar nicht selbst auf der Kündigung, sondern eine andere Person. Kann ich jetzt etwas tun?

Es ist ganz wichtig, dass Sie die Kündigung in Zweifelsfällen möglichst schnell einem Rechtsanwalt zeigen. Dieser kann mit Ihnen besprechen, ob die Kündigung vielleicht schon aus formellen Gründen unwirksam ist. Wenn eine nicht berechtigte Person die Kündigung unterschrieben hat, kann man dies möglicherweise mit einer Zurückweisung der Kündigung beantworten. Das geht aber nur, wenn es sich bei dem Unterzeichner unter der Kündigung nicht um eine Person handelt, die üblicherweise in dem Unternehmen des Arbeitgebers zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt sein wird. Dies gilt nicht für Teamleiter oder Fachvorgesetzte, wohl aber für Personalleiter, Prokuristen oder denjenigen, der vom Chef als Unterzeichnungsberechtigter unter eine Kündigung „bekanntgegeben“ wurde.

Genaueres sollten Sie unverzüglich mit Ihrem Rechtsanwalt klären. Denn bei der Zurückweisung der Kündigung laufen sehr kurze Fristen.

4. Der Arbeitgeber berechnet eine viel zu kurze Kündigungsfrist – muss ich mir nun Sorgen machen oder kann ich das ignorieren?

Das sollten Sie auf keinen Fall ignorieren, rät Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald. Bei einer zu kurzen Kündigungsfrist sollte man auf jeden Fall einen Rechtsanwalt einschalten, und zwar so schnell wie möglich. Der Rechtsanwalt sollte dann prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden sollte und sei es auch nur, um die zu kurze Kündigungsfrist anzugreifen.

5. Ich möchte eigentlich keinen Prozess vor dem Arbeitsgericht führen – kann man nicht mit dem Arbeitgeber erst einmal reden?

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald erklärt: Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen – gerechnet vom Erhalt der Kündigung. Das ist nicht viel Zeit. Wenn man in diesen drei Wochen keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, ist es vorbei: Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam, das steht so in § 7 des Kündigungsschutzgesetzes. Außerdem wollen Rechtsschutzversicherungen zumeist, dass man gleich eine Kündigungsschutzklage erhebt, weil dies bei den Anwaltsgebühren für den Versicherer billiger ist. Warten Sie auf jeden Fall nicht zu lange, bevor Sie einen Rechtsanwalt einschalten. Sie sollten nicht am letzten Tag der Dreiwochenfrist einen Rechtsanwalt suchen. Am besten, Sie wenden sich gleich nach Erhalt der Kündigung an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. 

6. Wer zahlt mir denn den Rechtsanwalt bei einer Kündigung?

Den Anwalt müssen Sie in erster Instanz beim Arbeitsgericht immer selbst bezahlen, es sei denn, Sie haben eine Rechtsschutzversicherung, die das übernimmt. Selbst wenn Sie den Prozess gewinnen, muss der Arbeitgeber bzw. die Gegenseite Ihren eigenen Anwalt nicht bezahlen. Sprechen Sie mit dem Anwalt möglichst frühzeitig über die Gebühren.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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