Kündigung in der Probezeit - Schwerbehinderung

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Kündigungsschutz für Schwerbehinderte schon in der Probezeit? Ja! Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz. Aber: Sie können Ihr Recht auf den Arbeitsplatz trotzdem durchsetzen. Denn hier gibt es drei besondere Reglungen, die Ihr Arbeitsverhältnis retten oder Ihnen zumindest eine solide Abfindung garantieren. Im Folgenden stellen wir Ihnen diese Reglungen vor.

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Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Schwerbehindertenvertretung vor der Kündigung eines jeden schwerbehinderten Arbeitnehmers anzuhören. Zu Ihrem Glück übergehen viele Arbeitgeber diese Vorschrift. Sie gehen meist davon aus, dass bei einer Kündigung in der Probezeit keine Schwierigkeiten bestehen. Ohne eine vollständige und fehlerfreie Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gilt die Kündigung als unwirksam gem. § 178 SGB IX Abs. 2.

Eine solche Anhörung ist nicht zu unterschätzen. Der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe mitteilen, er muss ausreichend Zeit zur Stellungnahme lassen, die Schwerbehindertenvertretung gesondert anhören und unbedingt vor Aussprache der Kündigung nochmals seine Kündigungsabsicht offenlegen.

Die sog. Beweislast liegt bei dem Arbeitgeber. Es liegt in seiner Verantwortung das Stattfinden dieser Anhörung vor dem Arbeitsgericht zu belegen. Zweifelt der Richter dieses Geschehen auch nur an, wird dem Arbeitgeber zu einem Vergleich geraten.

Europäische Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (EuGH)

Einem Arbeitnehmer der wegen seiner Behinderung seiner Tätigkeit nicht mehr nachkommen kann, darf nicht sofort gekündigt werden. Diese Rechtsprechung gilt auch in der Probezeit. Der Arbeitgeber muss erstmal prüfen, ob dieser Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden kann. Erfolgt eine solche Prüfung nicht, gilt die Kündigung ebenfalls als unwirksam.

Je nach Größe des Unternehmens kann der Arbeitgeber sogar verpflichtet sein den Arbeitnehmer umzuschulen. Wichtig ist hier einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Behinderung des Arbeitnehmers herzustellen. Idealerweise sollten Sie dies einem Anwalt für Arbeitsrecht überlassen.

Maßreglung und Diskriminierung 

Zuletzt ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber sich durch die Kündigung maßregelnd oder diskriminierend verhalten hat. Maßreglung: Keine Kündigung darf nur als „Strafe“ ausgesprochen werden. Haben Sie eventuell eine Beschwerde zeitnah zur Kündigung eingereicht, stehen Ihre Chancen sehr gut Ihr Arbeitsverhältnis zu retten oder eine gute Abfindung zu verhandeln. Hier könnte zusätzlich ein Schadensersatz Ihnen gegenüber entstehen.

Auswirkung auf die Probezeitkündigung 

Unter der Bedingung, dass Sie einen Schwerbehindertengrad von mindestens 50 % haben oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind, kann Ihre Kündigung auch in der Probezeit unwirksam sein.

Falls Ihr Arbeitgeber nichts von Ihrer Schwerbehinderung weiß, sollten Sie ihn schnellstmöglich, spätestens aber 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, informieren.

Sie sollten innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen. Nach Ablauf der Frist gilt jede Kündigung als wirksam.

Beging der Arbeitgeber Formfehler bei der Aussprache der Kündigung, kann er diese korrigieren. Dazu müsste er jedoch eine neue Kündigung aussprechen. Im besten Fall sind währenddessen 6 Monate abgelaufen und Sie stehen unter dem Schutz des besonderen Kündigungsschutzes. Demzufolge müsste das Integrationsamt der Kündigung zustimmen.

Nach unserer Erfahrung ist es immer sinnvoll gegen solche Kündigungen vorzugehen.

Wir empfehlen Ihnen Ihren Fall mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Vermeiden Sie unfair gekündigt zu werden. Wir garantieren eine ehrliche Einschätzung ihrer Situation. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.


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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): kanzlei@ra-croset.de

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