Kündigung mit eingescannter Unterschrift - fast ein Schildbürgerstreich

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In diesem Fall (LAG Köln 7 Sa 998/13-Urteil vom 15.5.2014) hat ein Arbeitgeber alles falsch gemacht, was man falsch machen kann. Kaum zu glauben, aber wahr.

Ein Unternehmen mit zwei Geschäftsführern (Herrn T. und Herrn D, der übrigens Jurist war), stellte einen Vertriebsleiter ein. Am 1. September trat dieser seinen Dienst an. Bereits am nächsten Tag geriet er mit dem Seniorchef – dem Vater des Herrn T. – der im Unternehmen auf dem Papier zwar nichts mehr, rein faktisch aber schon noch einiges zu sagen hatte, aneinander.

Der Senior feuerte den Vertriebsleiter mündlich per sofort. Dass er dazu nicht berechtigt war, interessierte Papa T. nicht.

Jurist D. überreichte dem Arbeitnehmer noch am gleichen Tag die fristlose Kündigung in Schriftform und er scannte im Beisein des Arbeitnehmers die Unterschrift von Herrn T. Senior in das Schreiben ein!

Was haben die Herren falsch gemacht? Alles.

Die Kündigung war nicht eigenhändig von einem Berechtigten unterschrieben, also unwirksam.

Es kam zum Rechtsstreit. In der Berufung berief sich die Beklagte darauf, dass Geschäftsführer D. die Kündigung im Zusammenwirken mit dem Arbeitnehmer hatte unwirksam ausstellen wollen. Er hatte wohl vom Arbeitnehmer gehört, dass es Streit gab und wollte nicht, dass dem Arbeitnehmer deswegen gekündigt wird. Ob dies so war, konnte nicht aufgeklärt werden. Es spielt für den Fall auch keine Rolle, trägt aber ein wenig zur Ehrenrettung des Kollegen bei.

Letztendlich hat der Arbeitnehmer eine später ausgesprochene Kündigung hingenommen.

Fazit:

Im Geschäftsleben ist es wichtig, dass jeder seine Befugnisse zugeteilt bekommt und auch danach handelt. Bei einer Kündigung muss ein Berechtigter diese eigenhändig unterschreiben. Sollte dem Arbeitnehmer die Berechtigung nicht bekannt sein, muss dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht über die Berechtigung zur Kündigung beigelegt werden. Im vorliegenden Fall sind sicherlich locker 10.000 Euro Anwaltskosten angefallen, denn der Arbeitgeber hat beide Instanzen verloren. In der 2. Instanz musste er dann auch noch den Anwalt des Arbeitnehmers bezahlen. Das ist doppelt und dreifach bitter und absolut unnötig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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