Kündigung nach einer Alkoholfahrt?

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In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern ist die krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers von vornherein nur zulässig, wenn absehbar ist, dass er wegen seiner Erkrankung dauerhaft nicht seine Arbeit verrichten können wird.

Dieser Grundsatz findet auch im Falle einer Alkoholerkrankung eines angestellten Berufskraftfahrers Anwendung. Zwar kann der Arbeitgeber von seinem angestellten Kraftfahrer verlangen, dass dieser nüchtern seiner Arbeit nachgeht. Tritt der Kraftfahrer alkoholisiert seinen Dienst an, rechtfertigt dies unter Umständen eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist aber dann unrechtmäßig, wenn sich der Kraftfahrer auf seine Alkoholkrankheit beruft. Im Falle einer Erkrankung liegt kein schuldhafter Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vor.

Auch eine krankheitsbedingte Kündigung soll nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 7 Sa 852/14) nicht möglich sein, wenn der Kraftfahrer ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit ist. In einem solchen Fall steht zu erwarten, dass der Arbeitnehmer nicht dauerhaft alkoholkrank bleiben wird. Es besteht die Prognose, dass er nach der Therapie wieder seiner Arbeit als Kraftfahrer nachgehen kann.


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